Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

8412. 
□) Das Bergamt ist befugt, mit Genehmigung des Finanzministeriums für den 
ganzen Umfang seines Geschäftsbereichs oder für einzelne Bergbaugebiete hinsichtlich des 
Bergbaubetriebs allgemeine Bergpolizeivorschriften zu erlassen. 
(2) Zuwiderhandlungen gegen solche Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu ein- 
hundertfünfzig Mark oder mit Haft bie zu sechs Wochen bestraft. 
(s) In der Bekanntmachung allgemeiner Bergpolizeivorschriften zur Verhütung von 
Unfällen wird zum Aucdruck gebracht, daß den Vorständen derjenigen Berufsgenossen- 
schaften oder Berufsgenossenschafts-Sektionen, für welche sie Gültigkeit haben sollen, Ge- 
legenheit zu einer gutachtlichen Aussprache gemäß der Bestimmungen des §& 113 Abs. 2 
und 4 und des § 115 Abs. 4 Satz 1 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes gegeben 
worden ist. 
l 413. 
Dem Bergamt steht für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zu, wegen Ubertretungen 
Strafverfügungen nach Maßgabe der §§ 453 bis 458 der Strafprozeßordnung zu erlassen. 
8 414. 
(1) Wer auf ihrer natürlichen Ablagerung anstehende Mineralien, die vom Ver— 
sügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossen sind, in der Absicht wegnimmt, sie sich 
rechtswidrig zuzueignen, oder wer unbefugt die im § 5 Abs. 3 bezeichneten Wässer zur 
Verwertung ihrer radioaktiven Stoffe oder Eigenschaften aufsucht oder benutzt, wird mit 
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
(2) Die Strafe kann auf Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder auf Gefängnis bis 
zu sechs Monaten erhöht werden, wenn zum Zwecke der unbefugten Wegnahme, Auf- 
suchung oder Benutzung bergmännische Anlagen errichtet worden sind. 
(s) Der Versuch ist strafbar. 
8 415. 
Wer unbefugt bergmännische Anlagen zur Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien 
errichtet, zu deren Gewinnung es einer Verleihung oder einer Überlassung von seiten des 
Staates (Konzession) bedarf, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit 
Haft bestraft. 
8 416. 
Wer bei Ausübung einer Bergbauberechtigung unbefugt die Grenze eines ihm zuer— 
teilten Schurffeldes oder eines verliehenen oder überlassenen Grubenfeldes überschreitet, 
wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
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