Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

8 417. 
Gehört ein Bergbaurecht mehreren Personen oder wird ein einem andern gehöriges 
Bergbaurecht von mehreren Personen betrieben, so können bergpolizeiliche Maßnahmen 
anläßlich einer Zuwiderhandlung auch dann verfügt werden, wenn der Fall der Zuwider— 
handlung nur bei einem oder mehreren Beteiligten vorliegt. Diese Vorschrift gilt nicht 
für Strafen. 
g 418. 
(1) Für die Amtshandlungen der Bergbehörden werden nach Maßgabe des als Bei— 
lage II angefügten Gebührenverzeichnisses Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 
(2) Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die gebührenpflichtigen Geschäfte 
nur bei den Berginspektionen stattgefunden haben. Neben Gebühren für Amtshandlungen 
des Bergamts kommen solche für Amtshandlungen der Berginspektionen in derselben An- 
gelegenheit nicht in Ansatz. 
(s) Für die Vornahme kostenpflichtiger Amtshandlungen kann vom Kostenpflichtigen 
ein Kostenvorschuß nicht nur dann, wenn die Amtshandlung auf Antrag erledigt wird, 
sondern auch in allen denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die Bergbehörde an 
Stelle des Verpflichteten tätig wird und dabei Aufwendungen macht. 
(41) Im übrigen sind auf die Kostenerhebung für die Amtshandlungen der Berg- 
behörden die jeweiligen Bestimmungen über die Erhebung von Kosten für Amtshand- 
lungen der Behörden der inneren Verwaltung und von Gebühren für die Benutzung öffent- 
licher Einrichtungen entsprechend anzuwenden. 
(5) Neben den nach diesem Gesetze für die Amtshandlungen der Bergbehörden zu 
erhebenden Kosten werden die Kosten für die in Bergsachen notwendigen Amtohand- 
lungen anderer Behörden und der Gerichte von diesen nach den für sie geltenden Vor- 
schriften besonders erhoben. 
8 4109. 
(1) Die Entscheidung über die im Abschnitt VII erwähnten Streitigkeiten kann auch 
in den Fällen, in denen die Bestimmungen der §§ 1025 flg. der Zivilprozeßordnung in der 
Fassung vom 20. Mai 1898 nicht eingreifen, soweit sich der Streit zum Gegenstand eines 
Vergleichs eignet, auf gemeinschaftlichen Antrag der Beteiligten einem Schiedsgericht 
Überlassen werden. Die §§ 1028 bis 1038 und der §& 1040 der Zivilprozeßordnung sind 
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an Stelle des Gerichts das Bergamt tritt 
und daß im Falle der Stimmengleichheit unter den Schiedsrichtern diese nach Stimmen- 
mehrheit einen Obmann zu wählen haben. Ist Stimmenmehrheit für einen solchen nicht 
zu erlangen, so tritt der Schiedsvertrag außer Kraft. 
(2) Die Verhandlungen leitet das Bergamt, das die Entscheidung nicht beeinflussen darf.
	        
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