Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

  
  
Zusätze. 
  
Zu 6. Wegen des praktisch-bergmännischen Arbeitskurses siehe Nr. 20 dieses Verzeichnisses. 
Zu 7. Als Kostenschuldner ist derjenige anzusehen, welcher unterliegt, weil er die kostenpflichtige Amtshandlung ver- 
anlaßt hat. Im übrigen sind auf die Kosten des Verfahrens, soweit hierüber die Bestimmungen über die Er- 
hebung von Kosten für die Amtshandlungen der Behörden der inneren Verwaltung und des Berg- 
gesetzes nicht entgegenstehen, die §§ 92 bis 96 der Z. P. O. entsprechend anzuwenden (vergl. § 93 des Ge- 
setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900). 
Zu 8. Die Ansätze gelten auch für die betriebspolizeiliche Beaufsichtigung von Revieranstalten, die als Hilfs- 
anlagen unmittelbar zum Betriebe des Bergbaues dienen (§ 275 Abs. 3), von Schurfunternehmungen 
und von unterirdischen gewerblichen Gruben. 
Zu Sb. Daneben werden für maschinentechnische Gutachten nur die reinen Auslagen, wie Reisekosten, Porti usw. 
berechnet. Zu diesen Auslagen gehört die Vergütung für die Tätigkeit eines Sachverständigen nur dann, wenn 
das Bergamt ausnahmsweise genötigt ist, einen fremden Gutachter zuzuziehen. 
Zu Se. Hierzu kommen als Auslagen die Kosten des elektrotechnischen Sachverständigen. 
1910. 5 4
	        
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