Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

  
  
  
  
Nr. 
Sachbetreff. 
  
  
Gebühren 
  
Mindest- I Höchst- 
Betrag 
von bis 
Feststehender 
Betrag 
  
- 
-* 
W 
„% 1 
  
27. 
28. 
29. 
30. 
31. 
32. 
  
Vertretungsverhältnisse der Bergbautreibenden (§ 8 Abs. 1, 
219. 
a) Prüfung der Vertreterbestellung,inschließlich etwaiger 
Aufforderung zu ihrer Vornahme und Anzeige, 
b) Prüfung von Vertreterwahlen, einschließlich etwaiger 
Aufforderung zu ihrer Vornahme und Anzeige, 
c) Amtliche Bestellung eines Vertreters, einschließlic 
ihrer nachmaligen Wiederaufhebung, . 
Vorlegung oder Zusendung von Schriftstücken, Akten, 
Rissen oder Karten, soweit nicht in der Sache fonstie 
Gebühren erhoben werden, 
Wassersachen (88 3772 flg.). 
a) Einstweilige Überlassung durch den Bergbau er- 
schrotener Wässer zu nichtbergmännischen Zwecken 
Ab) Ausstellung von Nachträgen zu Überlassungsurkunden 
J) Gänzliche oder teilweise Wiederaufhebung der Über- 
lassung . 
d) Tätigkeit bei Aufgabe des Benutzungsrechts 
e) Freierklärung durch den Bergbau erschrotener Wässer 
Zahlungserinnerungen 
a) wegen rückständiger Kosten und Strafen . 
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sowie der den öffentlichen Abgaben gleichgestellten 
Forderungen 
1 bis zu 5 .. 
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über 20 A für je volle 10-# mehr je 104 
mehr bis zum Höchstbetrage von 
Zeugnisse und Bescheinigungen, sowe nicht in der Sache 
sonstige Gebühren erhoben werden 
Zusammentreffen verschiedener Bergbauunternehmungen 
im nämlichen Felde (8 288). 
a) Regelung des Betriebs 
b) Festsetzung der Schadenerfabflicht und der E 
der Entschädigung. . . 
  
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5 
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50 — 
10 — 
20 — 100 — 
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10 — 
50 100 — 
30 300 — 
30 300 — 
  
  
 
	        
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