Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

  
      
Gebü 
hren 
  
  
  
Mindest- öchst- 
Ar. Sachbetreff. n 1 voͤchst. gestsehender 
etrag Betrag 
von bis 
- A— 43. *—„. 
33. Zwangsvollstreckungsverfahren. Die Kosten (Gebühren 
  
und Auslagen) für die Zwangsvollstreckung sind unter 
entsprechender Anwendung des Reichs-Gerichtskosten- 
gesetzes (§8 8, 26, 35, 39, 79, 80), der Gebührenordnung 
für Gerichtsvollzieher und der Gebührenordnung für 
Zeugen und Sachverständige, soweit aber die Zwangs- 
vollstreckung durch einen Vollstreckungsbeamten erfolgt, 
nach dem der Ausführungsverordnung zum sächsischen 
Gesetze, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen 
in Verwaltungssachen betreffend, vom 18. Juli 1902 
(G.= u. V.-Bl. S. 294) beigefügten Tarife zu erheben. 
Für jede Zustellung sind die Gebühren und Auslagen 
nach den für amtsgerichtliche Sachen geltenden Vor- 
schriften der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher zu 
berechnen. 
  
  
 
	        
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