Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Nr. 
44a 
44b 
66 
67 
68 
  
Stab der 40. Kav.-Brig 
Karabinier-Regt. 
Bez.-Kdo. Borna 
Bez.-Kdo. Glauchan 
Garnisonlazarett 
Nr. 29 und 30 gestrichen. 
  
— 
3700 — 
Chemnitz 40. Div. XIX. A.-K. Ul.-Regt. Nr. 240. Didv. 
Borna i - Karab.-Regt. 
Borna Bez.oKdo. selbst 
Glauchau Bez.-Kdo selbst 
Borna Karab.-Regt. 
  
  
  
  
Dresden, am 21. September 1910. 
Kriegsministerium. 
Frhr. v. Hausen. 
Roth. 
  
  
Nr. 81. Bekanntmachung 
über die Zulassung zum juristischen Studium und zur ersten juristischen 
Staatsprüfung; 
vom 5. Oktober 1910. 
Mit Allerhöchster Genehmigung haben die Ministerien der Justiz und des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts beschlossen, unter Aufhebung ihrer Bekanntmachung 
vom 26. April 1905 (G.= u. V.-Bl. vom Jahre 1907 S. 113) die Zulassung zum 
juristischen Studium und zur ersten juristischen Staatsprüfung nach folgenden Grund- 
sätzen zu ordnen. 
1. Als geeignetste Anstalt zur Vorbildung für das juristische Studium ist auch 
in Zukunft das humanistische Gymnasium anzusehen. 
2. Zum Rechtsstudium und zur ersten juristischen Staatsprüfung werden jedoch 
außer den Studierenden, die das Zeugnis der Reife von einem deutschen 
Gymnasium besitzen, auch die Inhaber des Reifezeugnisses eines deutschen 
Realgymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule zugelassen. 
3. Dem Ermessen der Beteiligten bleibt anheimgestellt, auf welchem Wege sie 
sich die ihnen fehlende, zu sachgemäßem juristischem Studium und zu er-
	        
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