Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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des Gesetzes. 
Zu 88 36 flg. 
des Gesetzes. 
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(3) Das Ergebnis der Wahl ist der Brandversicherungskammer unverzüglich mit- 
zuteilen. 
§s 4. Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse und engeren Ausschüsse mit Aus- 
nahme des Vorsitzenden und der Räte der Brandversicherungskammer erhalten für jeden 
Tag, an dem sie an einer Sitzung teilnehmen oder sonst dienstlich für die Anstalt tätig 
werden, und für jeden Reisetag 15 K Entschädigung. Auhßerdem werden ihnen Ersatz des 
Fahrgeldes für die I. Klasse der Eisenbahn oder des Dampfschiffes sowie 1,50 .K für jeden 
Zu= und Abgang, soweit aber Eisenbahn oder Dampfschiff nicht benutzt werden können, 
60 O für jedes Kilometer der kürzesten Wegestrecke, mindestens aber 1,50 .K gewährt. 
Mitglieder, die ihren Wohnsitz in Dresden haben oder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder 
einer Ständekammer zur Zeit der Sitzung in Dresden anwesend sind, erhalten für die 
Teilnahme an jeder Sitzung 7,50 K Entschädigung. 
§ 5. Die Versicherungsbeiträge werden am 1. April auf die Zeit vom 1. Januar 
bis zum 30. Juni, am 1. Oktober auf die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 
fällig. Bei neuen Versicherungen und Erweiterungen von Versicherungen sind an dem 
Termin, an dem zum ersten Male laufende Beiträge erhoben werden, auch die Beiträge 
mit einzuziehen, die auf die Zeit vom Beginne der Beitragspflicht bis zur ersten laufen- 
den Beitragsberechnung zu entrichten sind (Stückbeiträge). Haftbar dafür ist der Anstalt 
gegenüber der Versicherungeonehmer, der die laufenden Beiträge zu zahlen hat. 
§ 6. (1) Die Städte haben die vereinnahmten Beiträge unmittelbar, die übrigen Ein- 
nahmestellen durch Vermittelung der Amtshauptmannschaften an die Brandversicherungs- 
kasse abzuliefern. In den letzteren Fällen erhalten die Einnahmestellen /10, die Amts- 
hauptmannschaften 3/16 der nach § 39 des Gesetzes zu gewährenden Gebühr. Bei der 
Einsendung der Beiträge sind Barsendungen möglichst zu vermeiden. Aber die Benutzung 
des Uberweisungsverkehrs wird von der Brandversicherungskammer das Nötige angeordnet. 
(2) Uneinbringliche Kosten für Mahnungen und Zwangsvollstreckungen sind von den 
unteren Verwaltungsbehörden oder Gemeinden als Einhebe= oder Verwaltungsaufwand 
(5 39 des Gesetzes) selbst zu tragen. 
(3) Zurückzugewährende Beiträge werden in der Regel beim nächsten Einhebetermin 
verrechnet. 
(4) Die Versicherungsbeiträge des Staates und des Reichs werden unmittelbar an 
die Brandversicherungskasse gezahlt. 
§ 7. Versicherungsnehmer, die nicht am Orte der versicherten Gegenstände wohnen, 
haben auf Verlangen der unteren Verwaltungsbehörde oder der Gemeinde Zustellungs- 
bevollmächtigte zu ernennen.
	        
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