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(68) Die Belohnungen werden an die Gemeinde, die gewerbliche Unternehmung oder
den Gutsbezirk bezahlt, deren Spritzen die Belohnung erworben haben. Diese haben sie
in angemessener Weise für die beteiligten Feuerwehren zu verwenden.
(1) Für Spritzen, deren Zylinderweite nicht mindestens 95 mm beträgt, werden Be-
lohnungen nicht bewilligt.
§ 16. Gesuche um Baubeihilfen sind bei der unteren Verwaltungsbehörde anzu-
bringen, die sie mit einem Lageplan und einem Zeugnisse der Ortsbehörde, daß die nicht
feuersichere Dachung bei Stellung des Gesuchs noch vorhanden oder die Brandmauer
noch nicht errichtet ist, der Brandversicherungskammer vorzulegen hat.
§ 17. Der Beschluß über die Auflösung der Abteilung für Mobiliarversicherung ist
im Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Zu § 56
des Gesetzes.
Zu § 61
des Gesetzes.
§ 18. (#1) Die versicherten Gebäude jeder Gemeinde erhalten Nummern, unter Zu 8§ 66 fig.
denen sie in den Listen der Anstalt geführt werden (Listennummern). Gehören
mehrere Gebäude zu einer Versicherung, so sind sie noch besonders mit Buchstaben zu
bezeichnen. Die Nummer ist mindestens an einem Gebäude einer jeden Versicherung
möglichst sichtbar am Haupteingang anzubringen.
(2) Die Brandversicherungskammer hat über die Versicherungen einer jeden Gemeinde
(Gutsbezirk) eine besondere Liste zu führen (Ortsliste), die sie den Gemeinden abschriftlich
oder im Auszug mitzuteilen und regelmäßig durch Nachträge zu ergänzen hat. Außer-
dem hat sie Bezirkslisten für die amtshauptmannschaftlichen Bezirke und eine Hauplliste
zu führen.
(s) Die Neunummerierung der Versicherungen einer Gemeinde kann im Bedarfsffalle
von der Brandversicherungskammer im Einverständnisse mit der Gemeinde angeordnet
werden. Die der Gemeinde oder den Versicherungsnehmern dadurch entstehenden Kosten
fallen der Anstalt nicht zur Last.
§ 19. Die Baupolizeibehörden haben den technischen Dienststellen der Anstalt die
Baupolizeiakten iin Bedarfsfalle zur Verfügung zu stellen. Auch haben sie die Bauenden
auf die Verpflichtung zur Anmeldung neuer Gebäude und wesentlicher Veränderungen
insbesondere bei Baurevisionen und bei der Bauabnahme tunlichst hinzuweisen.
§ 20. Soweit die für den Lauf einer Frist maßgebenden Eröffnungen nicht an der
zuständigen Stelle persönlich zu Protokoll erfolgen, sind sie nach den für die Zustellung
behördlicher Zufertigungen in Verwaltungssachen geltenden Vorschriften vorzunehmen.
Die Brandversicherungskammer kann jedoch für bestimmte Arten von Zufertigungen ein
vereinfachtes Verfahren anordnen.
des Gesetzes.
Zu § 80
des Gesetzes.
Zu § 106
des Gesetzes.