Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(68) Die Belohnungen werden an die Gemeinde, die gewerbliche Unternehmung oder 
den Gutsbezirk bezahlt, deren Spritzen die Belohnung erworben haben. Diese haben sie 
in angemessener Weise für die beteiligten Feuerwehren zu verwenden. 
(1) Für Spritzen, deren Zylinderweite nicht mindestens 95 mm beträgt, werden Be- 
lohnungen nicht bewilligt. 
§ 16. Gesuche um Baubeihilfen sind bei der unteren Verwaltungsbehörde anzu- 
bringen, die sie mit einem Lageplan und einem Zeugnisse der Ortsbehörde, daß die nicht 
feuersichere Dachung bei Stellung des Gesuchs noch vorhanden oder die Brandmauer 
noch nicht errichtet ist, der Brandversicherungskammer vorzulegen hat. 
§ 17. Der Beschluß über die Auflösung der Abteilung für Mobiliarversicherung ist 
im Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt zu machen. 
Zu § 56 
des Gesetzes. 
Zu § 61 
des Gesetzes. 
§ 18. (#1) Die versicherten Gebäude jeder Gemeinde erhalten Nummern, unter Zu 8§ 66 fig. 
denen sie in den Listen der Anstalt geführt werden (Listennummern). Gehören 
mehrere Gebäude zu einer Versicherung, so sind sie noch besonders mit Buchstaben zu 
bezeichnen. Die Nummer ist mindestens an einem Gebäude einer jeden Versicherung 
möglichst sichtbar am Haupteingang anzubringen. 
(2) Die Brandversicherungskammer hat über die Versicherungen einer jeden Gemeinde 
(Gutsbezirk) eine besondere Liste zu führen (Ortsliste), die sie den Gemeinden abschriftlich 
oder im Auszug mitzuteilen und regelmäßig durch Nachträge zu ergänzen hat. Außer- 
dem hat sie Bezirkslisten für die amtshauptmannschaftlichen Bezirke und eine Hauplliste 
zu führen. 
(s) Die Neunummerierung der Versicherungen einer Gemeinde kann im Bedarfsffalle 
von der Brandversicherungskammer im Einverständnisse mit der Gemeinde angeordnet 
werden. Die der Gemeinde oder den Versicherungsnehmern dadurch entstehenden Kosten 
fallen der Anstalt nicht zur Last. 
§ 19. Die Baupolizeibehörden haben den technischen Dienststellen der Anstalt die 
Baupolizeiakten iin Bedarfsfalle zur Verfügung zu stellen. Auch haben sie die Bauenden 
auf die Verpflichtung zur Anmeldung neuer Gebäude und wesentlicher Veränderungen 
insbesondere bei Baurevisionen und bei der Bauabnahme tunlichst hinzuweisen. 
§ 20. Soweit die für den Lauf einer Frist maßgebenden Eröffnungen nicht an der 
zuständigen Stelle persönlich zu Protokoll erfolgen, sind sie nach den für die Zustellung 
behördlicher Zufertigungen in Verwaltungssachen geltenden Vorschriften vorzunehmen. 
Die Brandversicherungskammer kann jedoch für bestimmte Arten von Zufertigungen ein 
vereinfachtes Verfahren anordnen. 
des Gesetzes. 
Zu § 80 
des Gesetzes. 
Zu § 106 
des Gesetzes.
	        
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