Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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höhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich schriftlich Anzeige zu 
erstatten. 
(4) Wird eine der Vorschriften in Absatz 1 bis 3 verletzt, so kann unter den im Reichs- 
gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 §§ 23 bis 30 bestimmten Voraus- 
setzungen die Anstalt das Versicherungsverhältnis kündigen oder von ihrem Rechte der 
Befreiung von der Leistungspflicht Gebrauch machen. 
9. Veräußerung der versicherten Gegenstaände. 
§ 78. (1) Werden die versicherten Gegenstände von dem Versicherungsnehmer ver- 
äußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die aus dem Versicherungs- 
verhältnisse sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungenehmers ein. 
(2) Die Veräußerung ist bei einer der im §& 59 genannten Stellen unverzüglich an- 
zuzeigen. 
(3) Für die Beiträge, die auf das zur Zeit des Eintritts laufende Jahr entfallen, 
haften der Veräußerer und der Erwerber als Gesamtschuldner. 
(4) Die Anstalt hat in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen sie be- 
gründeten Forderungen die Veräußerung erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn sie 
von ihr Kenntnis erlangt hat. Die Vorschriften der §§ 406 bis 408 des Bürgerlichen 
Gesetzbuches werden entsprechend angewendet. 
§ 79. (#10) Die Anstalt ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter 
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monate zu kündigen. Das Kündigungsrecht 
erlischt, wenn die Anstalt es nicht innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkte ausübt, 
in dem sie von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat. 
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer 
Kündigungsfrist zu kündigen. Das Kündigungerecht erlischt, wenn es nicht binnen einem 
Monate nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung 
keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem 
Zeitpunkt an bestehen, in dem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt. 
(3) Wird das Versicherungsverhältnis auf grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat 
der Veräußerer der Anstalt die Beiträge bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses 
zu bezahlen. Der Erwerber haftet in diesem Falle nicht für die Beiträge. 
§ 80. Erstreckt sich die Zwangsversteigerung auf die versicherten Gegenstände, so 
werden die Vorschriften der §§ 78 und 79 entsprechend angewendet.
	        
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