Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Artikel 2. 
Bei der Bemessung der eigenen Gefahr werden unterschieden 
A. Gebäude ohne Feuerungsanlagen, 
B. Gebäude mit vorschriftsmäßigen Feuerungsanlagen, 
C. Gebäude mit nicht vorschriftsmäßigen Feuerungsanlagen, 
D. Gebäude mit feuersicherer (harter) Dachung, 
E. Gebäude mit nicht feuersicherer (weicher) Dachung. 
Ferner werden die Gebäude eingeteilt 
F. nach dem Verhältnisse ihrer brennbaren und leicht zerstörbaren Teile zu den 
Unverbrennbaren und schwer zerstörbaren Teilen. Dieses Verhältnis wird in 
Zehnteilen der für das Gebäude ermittelten Versicherungssumme ausgedrückt; 
G. nach ihrer Benutzungs= und Betriebsweise (vergl. Artikel 3), 
H. nach ihrer Bewaffnung mit Bilitzableitern. 
Artikel 3. 
Nach ihrer Benutzungs= und Betriebsweise werden die Gebäude in neun Abteilungen 
eingeteilt. Es umfassen 
Abteilung 1 
die vorzugsweise gefahrlosen Gebäude (wie Kirchen, Turmgebäude, Kapellen, Sakristei- 
gebäude, Vorhallen von Kirchen, Parentationshallen, Ein= und Durchgangsgebäude an 
Kirchen und Friedhöfen usw.); 
Abteilung II 
die Gebäude, die zu Wohnungen, zum Betriebe der gewöhnlichen Hausindustrie oder zu 
sonstigen hauswirtschaftlichen Zwecken benutzt werden, sowie öffentlichen Zwecken dienende 
Gebäude, sofern bei diesen nicht besondere gefahrerhöhende Umstände zu berücksichtigen 
sind; ferner Wohngebäude mit eingebauten Ställen und Schuppen und Gebäude, die 
landwirtschaftlichen und gewerblichen Zwecken dienen, vorausgesetzt, daß keine größeren 
Vorräte brennbarer Stoffe darin aufbewahrt werden; 
Abteilung III 
a) Gebäude mit Vorrichtungen zum Erwärmen nicht brennbarer Flüssigkeiten, 
b) gewerblichen Zwecken dienende Gebäude mit- vorwiegend eisernen Maschinen und 
Triebwerken, 
c) Gebäude, die zum Trocknen von Stoffen und Gegenständen mittels Dampf= oder 
Warmwasserheizung oder von nicht brennbaren Stoffen mittels Ofenheizung be- 
stimmt sind,
	        
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