Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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d) Gebäude mit Vorrichtungen zum Schmieden und Walzen von Metallen, 
e) Gebäude, die zur Herstellung oder Verarbeitung nicht leicht brennbarer Stoffe und 
Gegenstände bestimmt sind, 
f) Gebäude, die als Niederlagen von brennbaren Stoffen und Gegenständen dienen, 
wenn diese in einem festen, gepreßten oder verpackten und daher nicht leicht ent- 
zündlichen Zustande aufbewahrt werden; 
Abteilung IV 
a) Gebäude mit Vorrichtungen zum Erwärmen brennbarer nicht leicht entzündlicher 
Flüssigkeiten und Stoffe, 
b) Gebäude mit Vorrichtungen zum Schmelzen von Metallen oder Erzen, 
c) Gebäude mit Vorrichtungen zum Erhärten und Brennen nicht brennbarer Stoffe 
mit Ausnahme der Ziegelbrennöfen mit nicht massivem Uberbau und der Ziegel- 
scheunen mit Warmtrocknerei durch besondere Heizung, 
d) Gasbereitungsanstalten, 
e) Gebäude, die zur Verarbeitung brennbarer Stoffe in nicht gelockertem Zustande be- 
stimmt sind und vorwiegend eiserne Maschinen und Triebwerke haben, 
f) gewerblichen Zwecken dienende Gebäude mit vorwiegend eisernen Maschinen, aber 
hölzernen Triebwerken, 
8) Gebäude, die als Niederlagen brennbarer Stoffe dienen, wenn diese Stoffe in einem 
mehr lockeren, flüssigen oder ähnlichen Zustande aufbewahrt werden, in dem sie 
leichter entzündlich sind, 
h) Gebäude, die, ohne die vollftändige Bauart von Schauspielhäufern zu haben, zeit- 
weise zu theatralischen oder ähnlichen Vorstellungen verwendet werden; 
Abteilung 
a) alle dem landwirtschaftlichen Betriebe dienenden und bei den Gehöften befindlichen 
Scheunen, Wirtschafts-, Schuppen= und anderen Gebäude, die zur Aufbewahrung 
von Stroh, Heu, Grumt und sonstigen dürren Futtermitteln, Streu, Flachs, Hanf, 
Werg, Holz und anderen Brennstoffen, Rinden, Getreide in größerer Menge, 
Tabak und ähnlichen leicht entzündlichen landwirtschaftlichen Erzeugnissen dienen, 
b) die unter a genannten Gebäude, in denen sich zugleich massive und von den 
übrigen Räumen vollständig massiv abgetrennte Stallungen befinden; 
Abteilung VI 
die unter Va genannten Gebäude, wenn sich darin nicht vollständig massiv abge- 
schiedene Stallungen befinden;
	        
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