Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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b) Rußhütten, 
c) Flachs-- und Hanfdarrgebäude, 
d) Vigognespinnereien, 
e) Schauspielhäuser. 
Artikel 4. 
Für die Gebäude aller Arten von Spinnereien und verwandter Betriebe, in denen 
die Wolf-, Schlag= oder sonstigen Reinigungs= oder Vorbereitungsmaschinen einschließlich 
der Hechelmaschinen und Wergkrempeln nicht von den übrigen Maschinen und Vorräten 
getrennt sind und sich nicht in besonderen, feuersicher hergestellten Räumen befinden, 
tritt je nach der Beschaffenheit der Anlage eine Beitragserhöhung ein. 
Artikel 5. 
Die Beiträge für Schauspielhäuser werden nach besonderen Regeln berechnet (vergl. 
Anhang der Tafel Al der Beilage III). 
Artikel 6. 
Nachstehende Einrichtungen haben keine Erhöhung der Beiträge für die Gebäude 
zur Folge: 
a) alle hydraulischen Umtriebsmaschinen, z. B. Wasserräder, Turbinen usw., 
b) Wasserpumpwerke jeder Art mit den zugehörigen Rohrleitungen und Behältern, 
c) alle metallenen und im wesentlichen aus nicht brennbaren Stoffen bestehenden 
Maschinen, Apparate und Vorrichtungen ohne Feuerungsanlagen, die nicht brenn- 
bare Stoffe bearbeiten, 
d) metallene Dampf-, Gas= und Wasserleitungsröhren, sowie elektrische Leitungen 
und ähnliches, 
e) alle der Hausindustrie und dem handwerksmäßigen Einzelbetriebe angehörenden, 
mit der Hand betriebenen Maschinen, Apparate und Betriebseinrichtungen. 
Artikel 7. 
Die nach den Artikeln 2 und 3 möglichen Zusammenstellungen werden in 60 Klassen 
eingeteilt. In welche Klasse jedes Gebäude hinsichtlich der eigenen Gefahr gehört, ergibt 
sich aus der Tafel Al der Beilage III. 
Artikel 8. 
Die Ansteckungsgefahr ist aktiv oder passiv. 
Für die aktive Ansteckungsgefahr ist nur die Art der Bedachung (feuersicher oder 
nicht feuersicher) des drohenden Gebäudes maßgebend.
	        
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