Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Für die passive Ansteckungsgefahr gilt folgendes: 
Als ansteckbar gilt ein Gebäude, das innerhalb eines bestimmten Abstandes von 
anderen Gebäuden steht und an den diesen zugekehrten Außenflächen seiner Umfassung 
oder an seiner Bedachung brennbare Bestandteile hat. 
Als nicht ansteckbar gilt ein Gebäude, 
wenn es feuersichere Dachung und an seinen den benachbarten Gebäuden zugekehrten 
Außenflächen geschlossene Mauern ohne brennbare Bestandteile hat, 
oder von anderen Gebäuden soweit entfernt steht, daß eine Ansteckung durch sie aus— 
geschlossen erscheint. 
Beim Vorhandensein feuersicherer Dachung wird die Ansteckungsgefahr verschieden 
bemessen, je nachdem die Umfassungen 
völlig massiv und einschließlich der Gesimse aus unverbrennbaren Stoffen hergestellt 
sind und Offnungen (Türen, Fenster usw.) haben, 
oder massiv und aus unverbrennbaren Stoffen hergestellt sind, jedoch hölzerne Gesimse 
oder sonstige wesentliche hölzerne Bestandteile haben oder überhaupt nicht massiv sind. 
Bei Gebäuden mit nicht feuersicherer Dachung ist die Art der Umfassungen ohne 
Einfluß auf die Ansteckungsgefahr. 
Artikel 9. 
Die Ansteckung erfolgt 
unmittelbar durch die Flamme oder Glut des Feuers im benachbarten Gebäude 
oder mittelbar durch Flugfeuer, d. h. durch Ubertragung des Feuers durch’ fliegende 
Funken und brennende oder glimmende Körper. 
Die mittelbare Ansteckung kommt nur bei Gebäuden mit nicht feuersicherer Dachung 
in Frage. 
Die Grenzen der Ansteckungsgefahr liegen: 
I. wenn das drohende und das bedrohte Gebäude feuersichere Dachung haben 
a) für bedrohte Gebäude mit völlig massiven Umfassungen bei einer Entfernung 
von 6 m, 
b) für bedrohte Gebäude mit nicht oder nicht völlig massiven Umfassungen bei 
einer Entfernung von 12 m, 
II. wenn das drohende Gebäude nicht feuersichere, das bedrohte Gebäude feuersichere 
Dachung hat « 
a) für bedrohte Gebäude mit massiven Umfassungen bei einer Entfernung von 12m, 
b) für bedrohte Gebäude mit nicht oder nicht völlig massiven Umfassungen bei 
einer Entfernung von 24 m, 
III. wenn das bedrohte Gebäude nicht feuersichere Dachung hat, bei einer Entfernung 
von 36 m. 
61“
	        
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