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Nr. 87. Gesetz,
Erlasse, Stundungen und Nachforderungen von Einkommen= und Ergänzungs-
steuer betreffend;
vom 16. Juni 1910.
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Das Finanzministerium ist ermächtigt,
1. die Ausübung der ihm nach §7 und §79 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes
vom 24. Juli 1900 und nach § 8 und § 48 des Ergänzungssteuergesetzes
vom 2. Juli 1902 zustehenden Befugnis zu Erlassen und Stundungen von
Einkommensteuer und Ergänzungssteuer auf ihm nachgeordnete Behörden
zu übertragen,
2. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen in den Fällen des § 77 des
Einkommensteuergesetzes und der 9§ 30 und 47 des Ergänzungssteuergesetzes
von der Nachforderung geringfügiger Steuerbeträge abzusehen ist.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König-
liches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 16. Juni 1910.
Friedrich August.
Dr. Wilhelm v. Rüger.
Nr. 88. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Juni 1910, Erlasse, Stundungen
und Nachforderungen von Einkommen= und Ergänzungssteuer betreffend;
vom 22. Oktober 1910.
Auf grund des Gesetzes, Erlasse, Stundungen und Nachforderungen von Ein—
kommen= und Ergänzungssteuer betrefsend, vom 16. Juni 1910 wird folgendes
bestimmt:
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