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J.
Vorschriften
über den
Geschäftsbetrieb der Herausgeber von Stellen= und Vakanzenlisten.
8 1. Gewerbetreibende, die durch Herausgabe von Stellen= und Vakanzenlisten
Stellenvermittelung betreiben, haben über ihre Geschäftsräume bei der Geschäfts-
eröffnung und bei späterem Wechsel der Geschäftsräume sowie über jede auch nur
vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes binnen 3 Tagen der Ortspolizei-
behörde (§2 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 28. März 1892
(G.= u. V.-Bl. S. 28.) Anzeige zu erstatten.
§2. In die Stellen= und Vakanzenlisten dürfen nur solche Beschäftigungs-
angebote und Beschäftigungsgesuche aufgenommen werden, welche dem Gewerbe-
treibenden von dem Beteiligten schriftlich oder telephonisch mit dem Ersuchen um
Aufnahme in die Stellen= oder Vakanzenliste zugehen. Jedes telephonisch eingehende
Gesuch hat der Stellenvermittler auf ein besonderes Blatt niederzuschreiben. Be-
schäftigungsangebote und Beschäftigungsgesuche, die in Zeitungen oder Zeitschriften
enthalten sind, dürfen nur auf grund eines schriftlichen Gesuches des Inserenten
aufgenommen werden.
§ 3. Die Stellenvermittler haben ein Geschäftsbuch nach dem anliegenden
Muster A zu führen. Das Geschäftsbuch muß dauerhaft gebunden, mit fortlaufen-
den Seitenzahlen versehen sein und vor der Ingebrauchnahme von der Ortspolizei-
behörde unter Beglaubigung der Seitenzahlen abgestempelt werden. Im Geschäfts-
buche dürfen weder Rasuren vorgenommen, noch Eintragungen unleserlich gemacht
werden; auch darf das Geschäftsbuch weder ganz noch zum Teil vernichtet werden.
Für Beschäftigungsangebote und Beschäftigungsgesuche kann je ein besonderes Ge-
schäftsbuch geführt werden.
§ 4. Die Stellenvermittler haben die eingehenden Gesuche um Aufnahme von
Beschäftigungsangeboten oder Beschäftigungsgesuchen in die Stellen= und Vakanzen-
liste im Laufe des Tages, an dem sie eingehen, in das Geschäftsbuch unter fort-
laufender Nummer einzutragen.
In gleicher Weise ist der Eingang von Zahlungen zu vermerken.
8 5. Alle Eintragungen und alle Schriftstücke müssen in deutscher Sprache
und mit Tinte bewirkt werden. Der Stellenvermittler ist auch dann für die