Metadata: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

34 Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 
  
. 77. 
. 79. 
mit den landesherrlichen Commissarien in 
einem solchen gemeinschaftlichen Zusammen- 
tritt erörtert worden ist.“ 
Nur den Landesherrlichen Commissarien und den Mit- 
gliedern der ständischen Commissionen wird gestattet, 
geschriebene Reden abzulesen; allen übrigen Mitgliedern 
sind blos mündliche Vorträge gestattet. 
Die Sitzungen beyder Kammern sind öffentlich. Sie 
  
werden geheim auf das Begehren der Regierungs-Com- 
missarien, bey Eröffnungen, für welche sie die Geheim- 
haltung nöthig erachten, und auf das Begehren von 
drey Mitgliedern, denen nach dem Abtritt der Zuhörer 
aber wenigstens ftel der Mitglieder über die Noth- 
wendigkeit der Geheimen Berathung beytreten muß. 
1Die Reihenfolge, wornach die Abgeordneten der 
Grundherren und der Städte und Aemter aus der Ver- 
sammlung austreten, wird auf dem ersten Landtage für 
die einzelnen Wahlbezirke ein für allemal durch das Los 
bestimmt. Die Hälfte der Grundherrlichen Abgeordneten 
tritt im Jahre 1823. aus, und dann alle vier Jahre 
wieder die Hälfte. Im Jahre 1821. tritt ktel der Ab- 
geordneten der Städte und Aemter und dann alle zwey 
Jahre wieder ttel aus. 1 " 
Dritte Verfassungsänderung. S. oben S. VIII. IX. Das Gesetz 
v. 28. Dezember 1831 bestimmt: 
Art. 2. 
1 Der 6. 79. der Verfassungsurkunde, lautend: 
. . .“ wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
„Nach jeder Gesammterneuerung der 
Kammern im Fall des 8. 43. der Verfassungs— 
urkunde wird auf dem ersten Landtage die 
Reihenfolge des regelmäßigen Austritts der 
Abgeordneten der Grundherrn Städte und 
Aemter durch durcht das Loos ein für allemal 
bis zu einer wieder eintretenden Gesammt- 
erneuerung bestimmt. Von den Abgeordneten 
der Städte und Aemter sollen erstmals nur 
fünfzehn, und in den drei folgenden Perioden 
1 So das Original.
	        
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