Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 436 — 
auf Verlangen im Dienstraume der Polizeibehörde vorzulegen und jede über den Ge— 
schäftsbetrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen. 
§ 17. Jedem Geschäftsbuche ist ein Abdruck des Stellenvermittlergesetzes und 
dieser Vorschriften vorzuheften. Außerdem ist ein Abdruck des Stellenvermittler- 
gesetzes, dieser Vorschriften und des Gebührentarifs in großer Schrift in den Ge- 
schäftsräumen am Eingange auszuhängen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.