— 441 —
In der Bemerkungsspalte des Geschäftsbuches B ist zu vermerken, daß bei minder-
jährigen Arbeitnehmern die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfolgt ist.
84. Für die ordnungsmäßige Führung der Geschäftsbücher ist der Stellen-
vermittler auch dann persönlich verantwortlich, wenn er sie einem Dritten über-
tragen hat.
8§ 5. Geschäftsbücher, die nicht mehr benutzt werden sollen, sind unter Angabe
des Tages abzuschließen, der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung des Abschlusses
vorzulegen und sodann fünf Jahre aufzubewahren. Nach dem Abschlusse dürfen
weitere Eintragungen nicht mehr gemacht werden.
Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird.
Die sonstigen, das Vermittelungsgeschäft betreffenden Schriftstücke (Briefe und
dergleichen) sind drei Jahre aufzubewahren.
§ 6. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, der Ortspolizeibehörde über ihre
Geschäftsräume bei der Geschäftseröffnung und bei späterem Wechsel der Geschäfts-
räume sowie über die Einstellung des Geschäftsbetriebes sofort Anzeige zu erstatten.
§ 7. Die Stellenvermittler haben sorgfältige Erkundigungen über die Dienst-
verhältnisse der Dienstherrschaften und Arbeitgeber sowie der Stellesuchenden ein-
zuziehen. Sie dürfen Personen, von denen sie wissen, oder den Umständen nach an-
nehmen müssen, daß sie ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ihre letzte Stellung
verlassen haben, keine Dienstleistung gewähren, sofern nicht ein gesetzlicher Grund für
das Verlassen der Stelle nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere von landwirt-
schaftlichem Gesinde, das für eine andere als die gesetzliche Antrittszeit (§ 18 der
Revidierten Gesindeordnung, G.= u. V.-Bl. 1898 S. 111) Stellung sucht. Sie dürfen
ferner für Personen, die sich den gesetzlichen Vorschriften zuwider nicht im Besitze
eines ordnungsmäßig ausgestellten und ausgefüllten Dienstbuches oder Arbeitsbuches
befinden oder welche die zur Verdingung erforderliche Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters (§ 113 des Bürgerlichen Gesetzbuches) nicht nachweisen können, eine Stelle
nicht vermitteln. Das gleiche Verbot gilt hinsichtlich ausländischer Arbeiter, die sich
entgegen den bestehenden Vorschriften nicht im Besitze einer ordnungsmäßigen In-
lands-Legitimationskarte befinden.
Bei der Vermittelung von ausländischen Stellen an weibliche Personen
sind alle Verhältnisse mit besonderer Sorgfalt zu erörtern, um Schädigungen der
Stellesuchenden, namentlich in sittlicher Beziehung, fernzuhalten. Für minderjährige
weibliche Personen muß außerdem die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur
Annahme einer ausländischen Stelle vorliegen.