Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 441 — 
In der Bemerkungsspalte des Geschäftsbuches B ist zu vermerken, daß bei minder- 
jährigen Arbeitnehmern die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfolgt ist. 
84. Für die ordnungsmäßige Führung der Geschäftsbücher ist der Stellen- 
vermittler auch dann persönlich verantwortlich, wenn er sie einem Dritten über- 
tragen hat. 
8§ 5. Geschäftsbücher, die nicht mehr benutzt werden sollen, sind unter Angabe 
des Tages abzuschließen, der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung des Abschlusses 
vorzulegen und sodann fünf Jahre aufzubewahren. Nach dem Abschlusse dürfen 
weitere Eintragungen nicht mehr gemacht werden. 
Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird. 
Die sonstigen, das Vermittelungsgeschäft betreffenden Schriftstücke (Briefe und 
dergleichen) sind drei Jahre aufzubewahren. 
§ 6. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, der Ortspolizeibehörde über ihre 
Geschäftsräume bei der Geschäftseröffnung und bei späterem Wechsel der Geschäfts- 
räume sowie über die Einstellung des Geschäftsbetriebes sofort Anzeige zu erstatten. 
§ 7. Die Stellenvermittler haben sorgfältige Erkundigungen über die Dienst- 
verhältnisse der Dienstherrschaften und Arbeitgeber sowie der Stellesuchenden ein- 
zuziehen. Sie dürfen Personen, von denen sie wissen, oder den Umständen nach an- 
nehmen müssen, daß sie ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ihre letzte Stellung 
verlassen haben, keine Dienstleistung gewähren, sofern nicht ein gesetzlicher Grund für 
das Verlassen der Stelle nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere von landwirt- 
schaftlichem Gesinde, das für eine andere als die gesetzliche Antrittszeit (§ 18 der 
Revidierten Gesindeordnung, G.= u. V.-Bl. 1898 S. 111) Stellung sucht. Sie dürfen 
ferner für Personen, die sich den gesetzlichen Vorschriften zuwider nicht im Besitze 
eines ordnungsmäßig ausgestellten und ausgefüllten Dienstbuches oder Arbeitsbuches 
befinden oder welche die zur Verdingung erforderliche Zustimmung des gesetzlichen 
Vertreters (§ 113 des Bürgerlichen Gesetzbuches) nicht nachweisen können, eine Stelle 
nicht vermitteln. Das gleiche Verbot gilt hinsichtlich ausländischer Arbeiter, die sich 
entgegen den bestehenden Vorschriften nicht im Besitze einer ordnungsmäßigen In- 
lands-Legitimationskarte befinden. 
Bei der Vermittelung von ausländischen Stellen an weibliche Personen 
sind alle Verhältnisse mit besonderer Sorgfalt zu erörtern, um Schädigungen der 
Stellesuchenden, namentlich in sittlicher Beziehung, fernzuhalten. Für minderjährige 
weibliche Personen muß außerdem die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur 
Annahme einer ausländischen Stelle vorliegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.