Gelöschte
Rechte.
—
Abschrei-
bungen.
–
4
Abtretungen
und sonstige
Uber-
tragungen.
.
(2) Gelöschte Vormerkungen, Widersprüche, Vorkaufsrechte, Vollstreckungs-
vermerke, Vermerke über Konkurseröffnungen werden nicht übergetragen. Dadurch
erledigt sich auch die ÜUbertragung der Löschungen solcher Eintragungen.
(s) Die Vorschriften des Abs. 2 gelten auch von gelöschten Rechten, die dem
jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zugestanden haben, sowie von Eintragungen
der Verpflichtung, einem Berechtigten von der Veräußerung oder Verpfändung des
zu seinen Gunsten belasteten Grundstücks Nachricht zu geben.
(4) Die libertragung einer gelöschten Verwahrung oder Verfügungsbeschränkung
kann unterbleiben, wenn während ihres Bestehens keine ihr zuwiderlaufende Ein-
tragung erfolgt ist, die überzutragen wäre.
8 23. (1) Gelöschte Rechte am Grundstück, insbesondere Hypotheken, Grund-
schulden, Rentenschulden, Reallasten, Dienstbarkeiten und Erbbaurechte, werden nur
dann übergetragen, wenn sie bei einer noch wirksamen Rangänderung beteiligt ge-
wesen sind (vgl. § 30) oder die Übertragung zum Verständnis einer noch ungelöschten
Eintragung sonst erforderlich ist. Dasselbe gilt von gelöschten Rechten an Rechten.
(2) Löschungen solcher Rechte, deren Übertragung unterbleibt, werden gleichfalls
nicht übergetragen, auch nicht durch das Wort „Löschung“ oder eine ähnliche Be-
zeichnung angedeutet. Ist nachmals ein Widerspruch gegen eine nicht mit übergetragene
Löschung einzutragen, so ist hierbei zunächst die gelöschte Eintragung mit dem Be-
merken wiederzugeben, daß sic auf dem bisherigen Blatte gelöscht sei.
(s) Eintragungen von Eigentümern, die nach dem im §14 bestimmten Zeitpunkt
erfolgt sind, werden stets übergetragen. Sie können nach Ermessen des Grundbuch-
beamten vereinfacht werden. (Muster VII).
§ 24. (1) Ist von einer Hypothek ein Betrag abgeschrieben worden, so ist auf dem
neuen Blatte das Ergebnis sogleich bei der Übernahme der ursprünglichen Eintragung
mit anzugeben, dabei aber auch der ursprüngliche Betrag zu nennen und die Ab-
schreibung zu bezeichnen (vgl. Muster III).
(2) Dasselbe gilt bei Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten.
§ 25. (1) Ist eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld mehrfach abge-
treten oder sonst übertragen worden, so sind die Zwischeninhaber nicht zu übernehmen.
Bei Nennung des gegenwärtigen Gläubigers ist kenntlich zu machen, daß Über-
tragungen vorgekommen sind (vgl. Muster IV., Muster V Nr. 3).
(2) Das Ergebnis von Übertragungen kann sogleich bei der Ubernahme der ur-
sprünglichen Eintragung mit angegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn nur eine
Übertragung erfolgt ist (vgl. Muster V Nr. 1, 2a, 9).