Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Zersplitterung des Grundbesitzes oder aus anderen Gründen Verwirrung zu be— 
sorgen ist. Die Umschreibung bedarf der Einwilligung des Justizministeriums. 
(2) Ob Grundbuchblätter umzuschreiben sind, die infolge der Anderung der Grenzen 
eines Grundbuchbezirkes oder eines Amtsgerichtsbezirkes in ein anderes Grundbuch 
übergetragen werden, bestimmt das Justizministerium. 
§ 36. (1) Ist das Blatt in ein anderes Grundbuch umzuschreiben (§ 35 Abs. 1, 2), 
so erhält es dort eine neue Nummer; diese bestimmt sich nach seiner Stellung in dem 
anderen Grundbuche. Unter die neue Nummer ist mit roter Tinte zu schreiben: 
vormals Blatt . des Grundbuchs 
ff. 
(2) Ist eine Briefhypothek, Briefgrundschuld oder Briefrentenschuld mit um- 
geschrieben, so wird der Besitzer des Briefes von der Umschreibung benachrichtigt. 
Zugleich wird ihm anheimgegeben, die Anderung der Nummer des Grundbuchblattes 
auf dem Briefe zu beantragen. Die Anderung erfolgt kostenfrei. 
(s) Erhält das Blatt eines mitbelasteten Grundstücks eine neue Nummer und ist 
auch das Blatt eines anderen mitbelasteten Grundstücks umzuschreiben, so ist hierbei 
in dem Mitbelastungsvermerke die neue Nummer anzugeben. 
(4) Ist das Blatt eines Kohlenbergbaurechts in ein anderes Grundbuch um- 
geschrieben, so ist die Angabe seiner Nummer auf dem Blatte des Oberflächengrund- 
stücke zu ändern. Entsprechendes gilt von der Angabe der Nummer des nachmals 
umgeschriebenen Oberflächengrundstücks auf dem Blatte des Kohlenbergbaurechts. 
Die Anderung erfolgt in beiden Fällen durch besondere Eintragung („das Kohlen= 
bergbaurecht“ — oder „das Oberflächengrundstück“ — „ist auf Blatt 101 des Grund- 
buchs für X umgeschrieben worden"). Auf diese ist bei der ursprünglichen Eintragung 
in der Spalte der Anmerkungen zu verweisen („Kohlenbergbaurecht" — oder „Ober- 
flächengrundstück“ — „umgeschrieben s. Nr. 57). 
8 37. (1) Ist das Blatt in das Grundbuch eines anderen Grundbuchamtes um- 
zuschreiben (§ 35 Abs. 2), so ist die Übersicht über die Eintragungen zu Grunde zu 
legen, die den Grundakten vorgeheftet ist. Der bisherige Grundbuchführer prüft zu- 
nächst die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersicht; sodann hat er jede Abteilung 
von ihr zu beglaubigen und bei der Nummer den Band des Grundbuchs anzugeben, 
wo sich das Blatt befindet, bei der Überschrift jeder Abteilung aber die Seite, wo 
diese beginnt. Der bisherige Grundbuchbeamte nimmt eine Nachprüfung vor und be- 
merkt unter Beifügung des Tages zu den Grundakten, daß er dies getan hat. Sodann 
sind die Grundakten an das neue Grundbuchamt abzugeben. 
1910. 70 
Anderes 
Grundbuch. 
Anderes 
Grundbuch- 
amt.
	        
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