Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 458 — 
(2) Das neue Grundbuchamt teilt dem bisherigen mit, welche Nummer das Blatt 
erhalten hat. Das bisherige Grundbuchamt hat die Vorschrift des § 10 entsprechend 
anzuwenden und an die bisher zuständigen Behörden die in den §§ 130, 131, 135 der 
Ausführungsverordnung zur Grundbuchordnung in der Fassung der Verordnung vom 
24. November 1908, GVBl. S. 361 flg., vorgeschriebenen Benachrichtigungen zu erlassen. 
(8s) Das neue Grundbuchamt gibt den nunmehr zuständigen Behörden die im 
Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Benachrichtigungen. 
(4) Unter die Nummer, die das neue Blatt erhält, wird mit roter Tinte der Ver- 
merk gesetzt: 
vormals Blatt des bei dem Amtsgerichte 
.............. geführten Grundbuchs 
8 38. In den Fällen des 835 gelten die Vorschriften der 884 bis 34 dieser Ver— 
ordnung entsprechend. Der im §7 Satz 2 vorgesehene Vermerk hat zu lauten: 
von Band Seite 
des Grundbuchs für 
umgeschrieben am 
V. Schlußbestimmungen. 
Ermächtigung § 39. (1) Der Grundbuchbeamte ist ermächtigt, 
Enmuing= 1. von den Vorschriften der 88 14 bis 31, 38 im einzelnen Falle abzuweichen, wenn 
beamten. er dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält; der Grund der Ab- 
weichung ist zu den Grundakten zu vermerken; 
2. vor der Umschreibung die Beteiligten über die Löschung von Eintragungen zu 
hören, die voraussetzlich nicht mehr wirksam sind; 
3. vor der Umschreibung die Beteiligten über Anträge auf Vereinfachung des 
Blattes zu hören, falls hiermit oder mit der Erledigung solcher Anträge keine 
unverhältnismäßigen Weiterungen verbunden sind. 
(2) Wenn die im Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten Verhandlungen vor der Um- 
schreibung zu der Löschung oder zu der Vereinfachung des Blattes führen, sind die 
Eintragungen kostenfrei zu bewirken und die erforderlichen Erklärungen der Be- 
teiligten kostenfrei zu beurkunden. Die Stempelsteuer bleibt unberührt. 
Aufhebung § 40. (1) § 75 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und § 175 Abs. 2 der Verordnung zur Aus- 
und Anderun " g 
bestehender führung der Grundbuchordnung vom 26. Juli 1899, GVBl. S. 274, 275, 292, 
Vorschriften. werden aufgehoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.