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g) für Oldenburg das Großherzoglich Oldenburgische Ministerium der Justiz zu
Oldenburg,
I) für Sachsen-Coburg und Gotha das Herzoglich Sächsische Staatsministerium,
Abteilung A, zu Coburg,“.
Ziffer 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Je eine gleiche Kommission besteht in Tsingtau im Schutzgebiete Kiau-
tschou für die in Ostasien, und in Windhuk im Schutzgebiete Südwestafrika
für die in West= und Südafrika wohnhaften Deutschen."
In Ziffer 8 Abs. 3 ist hinter „Kiautschou“ ein Komma und sodann folgender
Zusatz einzufügen: „diejenige in Windhuk unter Aufsicht des Gouverneurs des Schutz-
gebiets Südwestafrika."
15.
In Ziffer 4 Abs. 1 ist hinter „besitzen/Neinzufügen: „oder die Vorprüfung zum
Schiffsingenieur bestanden haben“.
In Ziffer 6 Abs. 1 ist hinter „Navigations-“ ein Komma und sodann einzufügen:
„Seemaschinisten-“, ferner in Abs. 2 statt „Navigationsschulen“ zu setzen: „Navi-
gations= oder Seemaschinistenschulen“ und hinter „Seesteuerleute“ einzufügen: „oder
Seemaschinisten“.
8 23.
Die Ziffern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„2. Zur seemännischen Bevölkerung des Reichs gehören:
a) Seeleute von Beruf, d. h. Leute, die mindestens ein Jahr auf See-, Küsten-
oder Haffahrzeugen gefahren sind und zwar als:
1. Matrosen, Leichtmatrosen, Jungen, Köche, Kellner (Stewards),
Pantryleute, Aufwäscher, Schlachter, Barbiere, Friseure, Musiker
und dergl.;
2. Maschinisten, Maschinistenassistenten, Heizer, Feuerleute, Kohlen-
zieher, Trimmer, Elektriker, Schlosser, Klempner, Zimmerleute,
Segelmacher, Segel= und Tauflicker, Konditoren, Bäcker, Zahl-
meistergehilfen und dergl.;
b) See-, Küsten= und Haffischer, die die Fischerei mindestens ein Jahr ge-
werbsmäßig betrieben haben;
0) Maschinisten, Maschinistenassistenten und Heizer, die mindestens ein Jahr
auf Flußdampfern gefahren sind.
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