Nr. 3. Verordnung
zur Abänderung der Ausführungsverordnung vom 26. Februar 1906
zum Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und
Osterreich-Ungarn;
vom 29. Dezember 1909.
In Ergänzung von 9§ 3 und 39 der Verordnung vom 26. Februar 1906 (G.= u.
V.-Bl. S. 11) wird folgendes bestimmt:
Bei der Einfuhr von totem Geflügel sind Ursprungszeugnisse nach Anlage 3
der Verordnung vom 26. Februar 1906, jedoch ohne amtstierärztliche Bescheinigung,
beizubringen. Befreit hiervon bleibt das im Grenzverkehr oder im privaten Post-
oder Reiseverkehr eingeführte tote Geflügel.
Ferner sind bei der Einfuhr von «
a) frischem Fleisch von Pferden, Rindvieh, Schweinen, Ziegen und Schafen
sofern sie nicht im kleinen Grenzverkehr oder im Post= oder. Neiseberkehr
erfolgta.
50) frischen (rohen, grünen, nur angesalzenen, angekalkten, angestrichenen) —
nicht aber von trockenen oder durchgesalzenen — Häuten und Felle
Zc) rohen, nicht trockenen Hörnern, Hufen, Klauen und Knochen
6) Därmen, Schlunden, Magen und Blasen von Vieh, die weder trocken noch
gesalzen sind,
zu c und d, sofern die Einfuhr nicht im Postverkehr erfolgt,
e) von Stalldünger, sofern er nicht im Grenzverkehr eingeht,
Ursprungszeugnisse nach der unten angeschlossenen Anlage 9 beizubringen.
Dresden, am 29. Dezember 1909.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Dr. v. Rüger. Graf Vitzthum v. Eckstddt.
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