Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Nr. 3. Verordnung 
zur Abänderung der Ausführungsverordnung vom 26. Februar 1906 
zum Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und 
Osterreich-Ungarn; 
vom 29. Dezember 1909. 
In Ergänzung von 9§ 3 und 39 der Verordnung vom 26. Februar 1906 (G.= u. 
V.-Bl. S. 11) wird folgendes bestimmt: 
Bei der Einfuhr von totem Geflügel sind Ursprungszeugnisse nach Anlage 3 
der Verordnung vom 26. Februar 1906, jedoch ohne amtstierärztliche Bescheinigung, 
beizubringen. Befreit hiervon bleibt das im Grenzverkehr oder im privaten Post- 
oder Reiseverkehr eingeführte tote Geflügel. 
Ferner sind bei der Einfuhr von « 
a) frischem Fleisch von Pferden, Rindvieh, Schweinen, Ziegen und Schafen 
sofern sie nicht im kleinen Grenzverkehr oder im Post= oder. Neiseberkehr 
erfolgta. 
50) frischen (rohen, grünen, nur angesalzenen, angekalkten, angestrichenen) — 
nicht aber von trockenen oder durchgesalzenen — Häuten und Felle 
Zc) rohen, nicht trockenen Hörnern, Hufen, Klauen und Knochen 
6) Därmen, Schlunden, Magen und Blasen von Vieh, die weder trocken noch 
gesalzen sind, 
zu c und d, sofern die Einfuhr nicht im Postverkehr erfolgt, 
e) von Stalldünger, sofern er nicht im Grenzverkehr eingeht, 
Ursprungszeugnisse nach der unten angeschlossenen Anlage 9 beizubringen. 
Dresden, am 29. Dezember 1909. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Dr. v. Rüger. Graf Vitzthum v. Eckstddt. 
s k ·«x«,«.s»«.».'-·i.,«-kl..,-) 
«-«,; !„: in i 3/0. 
4½4„„ 
Dutschmann. 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.