Zu 842.
Zu § 43.
492 —
(3) Hierzu bestimmt es eine Frist. Hält der Muter die Frist nicht ein, so weist
das Bergamt die Mutung zurück. Auf diese Folge soll das Bergamt den Muter bei
der Fristbestimmung hinweisen.
(1) Auf dem Lageplane müssen insbesondere die Grubenfeldgrenzen so, daß sie
in die Verleihungsurkunde aufsgenommen werden können, ferner die zur Orientierung
erforderlichen Tagegegenstände und der astronomische Meridian angegeben sein.
(53) Das Bergamt läßt den Lageplan oder die Eintragung in die vom Muter
überreichte Karte nebst den dazugehörigen Angaben durch den Bergamtsmarkscheider
und zwar, wenn die Unrichtigkeiten die zulässigen Fehlergrenzen überschreiten, an Ort
und Stelle nachprüfen.
§ 33. Ist auf das gemutete Grubenfeld einem anderen bereits eine Schurf-
erlaubnis erteilt, so verweist das Bergamt den Muter auf § 41 des Gesetzes und er-
öffnet ihm, daß über die Mutung erst werde beschlossen werden, wenn der Schürfer
auf sein Vorrecht verzichte oder von ihm innerhalb der Schurffrist nicht Gebrauch
mache. ·
§ 34. (1) Ist das gemutete Grubenfeld ganz oder teilweise noch von einem
anderen gemutet worden und hält das Bergamt die Entscheidung über das Vorrecht
für zweifelhaft, so soll es vor der Verleihung den anderen Muter hören.
(2) Eine besondere Vorentscheidung darüber, wem das Bergamt das Bergbau-
recht verleihen werde, ergeht nicht.
§ 35. (1) Ist ein Teil des gemuteten Grubenfeldes auf die gemuteten Mineralien
dder das gemutete Grubenfeld auf einen Teil der gemuteten Mineralien bereits ver-
liehen, so fordert das Bergamt den Muter auf, die Mutung dementsprechend zu ändern.
(2) Hierzu bestimmt es ihm eine Frist. Hält der Muter die Frist nicht ein, so weist
das Bergamt die ganze Mutung zurück. Auf diese Folge soll es den Muter bei der Frist-
bestimmung hinweisen.
(s) Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn auf eine entgegenstehende Mutung die Ver-
leihung erst nach dem Eingang der zweiten Mutung erfolgt.
§ 36. Die §89 33 bis 35 gelten nicht, wenn die Mutung dem § 37 des Gesetzes
nicht entspricht.
HKapitel III.
Schürfen und Muten auf bevorrechtigten Grundstücken in der Oberlausitz.
8 37. (1) Bedarf eine Mutung nach § 43 des Gesetzes zu ihrer Gültigkeit der
Zustimmung des Grundeigentümers, so benachrichtigt das Bergamt den, der die Zu-