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risse; es veranlaßt die Eintragung der Einebnungsgenehmigung im Grundbuch
(5§ 49 der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 26. Juli 1899
— G.= uU. V.-Bl. S. 261 —).
(2) Das Bergamt kann fordern, daß der Antragsteller die Lage der Halde an Ort
und Stelle durch Marksteine bezeichnet, wenn dies aus polizeilichen Rücksichten oder
für eine spätere Wiederaufnahme des Bergbaues wünschenswert ist.
(s) Bevor das Bergamt nach Abs. 1, 2 verfährt, soll es den Antragsteller darauf,
daß ihm dadurch Kosten erwachsen werden, aufmerksam machen.
(4) Das Bergamt erteilt dem Antragsteller über die Genehmigung einen Schein.
Der Antragsteller hat ihn vor Beginn der Einebnung der Ortspolizeibehörde vorzu-
legen.
§217. (1) Das Bergamt führt über die Halden, deren Einebnung es genehmigt,
nach Gemeindebezirken geordnet ein Verzeichnis.
(2) Es trägt in das Verzeichnis ein:
a) Lage, Umfang, Ursprung der Halde,
b) Namen, Stand, Wohnort desjenigen, dem die Einebnung genehmigt worden ist,
J) soweit dies nicht schon aus der Eintragung zu a hervorgeht, Flurstück und Grund-
buchblatt der Halde,
d) Akten und Risse des Bergamts, aus denen sich über die Halde Näheres ergibt.
8§ 218. Handelt es sich nur um die teilweise Einebnung oder Abtragung einer
ungangbaren Halde, so verfährt das Bergamt nach §§ 216, 217, wenn und soweit es
dies für nötig hält.
§ 219. Auch die Ortspolizeibehörden wachen darüber, daß ungangbare Halden
nicht ohne Genehmigung des Bergamts ganz oder teilweise eingeebnet werden. Sie
sollen solche Einebnungen verhindern und, wenn sie bereits stattgefunden haben, dies
dem Bergamt mitteilen.
§ 220. (1) Wer dem Verbot in § 406 des Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit
Geldstrafe bis zu fünfzehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.
(2) Wer ungangbare Halden einebnet, ohne dazu bergamtliche Genehmigung
erhalten oder ohne den Genehmigungsschein der Ortspolizeibehörde vorgezeigt zu
haben, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.