Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(2) Ist die Probearbeit so mangelhaft, daß sich aus ihr die Unfähigkeit des Be— 
werbers für den Markscheiderberuf ohne weiteres ergibt, so kann die Kommission ohne 
mündliche Prüfung beschließen, daß der Bewerber die Prüfung nicht bestanden hat 
(8 243). 
§ 242. (1) In der mündlichen Prüfung sollen 
a) die Lösung markscheiderischer Aufgaben und 
b) die gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen, die für die Ausübung des Mark- 
scheiderberufs von Wichtigkeit sind, 
behandelt werden. 
(2) Die Dauer der Prüfung unterliegt dem jedesmaligen Ermessen der Kommission. 
(s) Wer ohne hinreichende Entschuldigung der Vorladung zur mündlichen Prüfung 
nicht folgt, hat die Prüfung urcht bestanden (§.243). 
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Den Mitgliedern der Behörden der Berg- 
verwaltung, den Lehrern der Bergakademie und denen, die bei der Bergakademie 
Freiberg die Diplomprüfung für das Fach eines Markscheiders oder eines Berg- 
ingenieurs bestanden haben, steht es frei, der Prüfung beizuwohnen. 
§ 243. Die Kommission beschließt in einer Sitzung darüber, ob der Bewerber 
die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat, nimmt hierüber eine Niederschrift auf 
und setzt vom Ergebnis den Bewerber und das Bergamt in Kenntnis. 
§ 244. (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann frühestens nach Ablauf 
eines Jahres noch einmal vom Bergamt zur Prüfung zugelassen werden. 
(2) Hierzu ist erforderlich, daß er inzwischen die in § 233 Abs. 1 unter 3b be- 
zeichnete Beschäftigung wiederholt hat. 
§ 245. (1) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so beschließt das Bergamt 
über die Erteilung der Konzession. 
(2) Über die Konzession fertigt das Bergamt dem Markscheider eine Urkunde aus. 
§ 246. Die Konzession wird nicht auf Zeit erteilt; sie gilt für das ganze Gebiet 
des Königreichs Sachsen. 
8§ 247. Die Konzession wird vom Bergamt zurückgenommen, wenn 
a) die Nachweise unrichtig waren, auf Grund deren sie erteilt wurde, oder 
b) aus Handlungen oder Unterlassungen des Markscheiders der Mangel der 
E'genschaften, die bei der Erteilung der Konzession vorausgesetzt werden mußten, 
klar erhellt. Dies wird unter anderem dann anzunehmen sein, wenn er gegen die für 
die Markscheider geltenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften einschließlich der- 
jenigen der Bergpolizei wiederholt oder gröblich verstoßen hat.
	        
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