— 585 —
Gelsetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
23. Stück vom Jahre 1910.
– [—j„ — —
Inhalt: Nr. 97. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Juni 1910 über das höhere Mädchen-
bildungswesen. S. 585.
Nr. 97. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Juni 1910 über das höhere
Mädchenbildungswesen;
vom 8. Dezember 1910.
Mit Allerhöchster Genehmigung verordnet das Ministerium des Kultus und
öffentlichen Unterrichts zur Ausführung des Gesetzes über das höhere Mädchen—
bildungswesen vom 16. Juni 1910 folgendes:
§ 1. Soweit nicht das Gesetz selbst Bestimmungen getroffen hat, gelten die
Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 22. August 1876
über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 29. Januar 1877 (G.= u. V.-Bl.
S. 43) und der Verordnung, Anderungen und Nachträge zur Verordnung vom
29. Januar 1877 betreffend, vom 8. Juli 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 151) unter Ausschluß
der lediglich auf andere Schulgattungen bezüglichen Bestimmungen auch für die
höhere Möädchenschule, die Studienanstalten und die Frauenschule.
Zu 8§ 1.
§ 2. Für die höhere Mädchenschule und die dreiklassige Studienanstalt gilt die Zu 8§ 5 bis 7,
als Beilage O, für die sechsklassige Studienanstalt die als Beilage y angefügte Lehr- 111 bes 15.,
und Prüfungsordnung.
83. (1) Die akademische Vorbildung muß durch Erlangung der Kandidatur des
höheren Schulamtes oder der Pädagogik, für Religionslehrer durch die Erlangung der
Kandidatur der Theologie abgeschlossen sein.
Ausgegeben zu Dresden, den 30. Dezember 1910. 89
Zu 88.