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bezirks= oder schulärztliches Zeugnis darüber beibringen, daß ihre Gesundheit den
Anforderungen einer höheren Knabenschule gewachsen ist. Über ihre Reife für
die Klasse, in die sie ausgenommen werden sollen, entscheidet die Aufnahme-
prüfung.
(5) Für die Anmeldung und Aufnahme gelten im allgemeinen die Bestimmungen
der Lehr= und Prüfungsordnungen; neben der erwünschten Vorstellung des Mädchens
bei der Direktion der Schule ist ein schriftliches Aufnahmegesuch einzureichen. Da
die Aufnahme gesetzlich nur ausnahmsweise in besonderen Fällen nachgelassen ist,
sind in dem Gesuche die besonderen Gründe, aus denen um die Aufnahme nach-
gesucht wird, anzugeben. Dem Gesuche ist außer den sonst vorgeschriebenen
Zeugnissen das bezirks= oder schulärztliche Zeugnis beizufügen. Die Direktion hat
das Gesuch nebst Zeugnissen und einer gutachtlichen Außerung nach Gehör des Lehrer-
kollegiums an das Ministerium einzureichen, das in jedem einzelnen Falle über die
Zulassung zur Aufnahmeprüfung entscheidet.
(6) Für die Mädchen ist der gleiche Satz an Schulgeld und Gebühren zu zahlen,
wie für die Knaben. Die Mädchen sind den Bestimmungen der Schulordnung sowie
der Lehr= und Prüfungsordnung unterworfen. Nur am Turnunterricht der Knaben
nehmen sie nicht teil. Sofern nicht die Schule für ihre Schülerinnen einen besonderen
Turnunterricht, dessen Kosten auf Verlangen die Schülerinnen zu tragen haben,
einrichtet, ist die Direktion der Schule berechtigt, den Nachweis eines anderweiten
genügenden Turnunterrichts zu fordern.
(:) Das Ministerium ist berechtigt, die Zulassung eines Mädchens zurückzuziehen,
wenn sich herausstellt, daß die in Absatz 4 Satz 1 für die Zulassung aufgestellten Be-
dingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
§ 8. G) Soweit sich für die Übergangszeit bei den in §5 Absatz 4 des Gesetzes
aufgeführten höheren Mädchenschulen Abweichungen von der Lehr= und Prüfungs-
ordnung nötig machen, sind sie dem Ministerium bei Einreichung des Stundenplanes
mit Begründung zur Genehmigung anzuzeigen. Die erste Abgangsprüfung (Reife-
prüfung) findet bei diesen Schulen vor Ostern 1912 statt.
(2) Die an bestehenden Schulen vorhandenen ständig oder fest angestellten Lehr-
kräfte können unter möglichster Berücksichtigung ihrer Lehrbefähigung weiter beschäftigt
werden. Jede Besetzung erledigter oder neuer Stellen hat in der Weise zu erfolgen,
daß durch sie eine den Vorschriften in § 8 Absatz 1 und 2 des Gesetzes entsprechende
Zusammensetzung des Lehrerkollegiums nach und nach herbeigeführt wird.
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Zu § 26.