Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Tehr= und Prufungsordnung 
für die 
höhere Mädchenschule und dreiklassige Studienanstalt. 
A. TLehrordnung. 
I. Der Unterricht im allgemeinen. 
8 1. Die höhere Mädchenschule besteht aus sieben aufsteigenden Klassen (VII—1). 
Sie kann in den §5 Absatz 4 des Gesetzes über das höhere Mädchenbildungswesen 
vom 16. Juni 1910 nachgelassenen Fällen überdies drei Vorschulklassen ——VIII) 
haben. 
Die sich auf der höheren Mädchenschule aufbauende Studienanstalt hat drei 
aufsteigende Klassen: Obersekunda, Unterprima, Oberprima. 
Der Unterricht umfaßt: 
A. in der höheren Mädchenschule: 
a) von wissenschaftlichen Fächern: Religion, Deutsch, Französisch, Englisch, 
Geschichte (nebst Kunstgeschichte)h, Heimat= und Erdkunde, Naturkunde (Natur- 
geschichte, Chemie, Physik), Rechnen und Mathematik; 
P5) von Künsten und Fertigkeiten: Zeichnen, Schreiben, Gesang, Turnen, Nadel- 
arbeit; 
B. in der dreiklassigen Studienanstalt: 
a) von wissenschaftlichen Fächern: Religion, Deutsch, Französisch, Englisch, 
Geschichte, Erdkunde, Naturkunde (Naturgeschichte, Chemie, Physik), Mathematik, 
philosophische Propädeutik und Psychologie; 
b) von Künsten und Fertigkeiten: Zeichnen, Gesang, Turnen. 
Einteilung 
un 
Unterrichts- 
fächer.
	        
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