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Tehr= und Prufungsordnung
für die
höhere Mädchenschule und dreiklassige Studienanstalt.
A. TLehrordnung.
I. Der Unterricht im allgemeinen.
8 1. Die höhere Mädchenschule besteht aus sieben aufsteigenden Klassen (VII—1).
Sie kann in den §5 Absatz 4 des Gesetzes über das höhere Mädchenbildungswesen
vom 16. Juni 1910 nachgelassenen Fällen überdies drei Vorschulklassen ——VIII)
haben.
Die sich auf der höheren Mädchenschule aufbauende Studienanstalt hat drei
aufsteigende Klassen: Obersekunda, Unterprima, Oberprima.
Der Unterricht umfaßt:
A. in der höheren Mädchenschule:
a) von wissenschaftlichen Fächern: Religion, Deutsch, Französisch, Englisch,
Geschichte (nebst Kunstgeschichte)h, Heimat= und Erdkunde, Naturkunde (Natur-
geschichte, Chemie, Physik), Rechnen und Mathematik;
P5) von Künsten und Fertigkeiten: Zeichnen, Schreiben, Gesang, Turnen, Nadel-
arbeit;
B. in der dreiklassigen Studienanstalt:
a) von wissenschaftlichen Fächern: Religion, Deutsch, Französisch, Englisch,
Geschichte, Erdkunde, Naturkunde (Naturgeschichte, Chemie, Physik), Mathematik,
philosophische Propädeutik und Psychologie;
b) von Künsten und Fertigkeiten: Zeichnen, Gesang, Turnen.
Einteilung
un
Unterrichts-
fächer.