Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Teilnahme 
am Unterrichte. 
Klassen— 
jahrgänge. 
Trennung und 
Vereinigung 
der Klassen. 
— 590 — 
Wahlfreie Fächer sind: 
A. in der höheren Mädchenschule: Stenographie in den Klassen IV und III, 
Nadelarbeit in den Klassen III—I; 
B. in der dreiklassigen Studienanstalt: Lateinisch in allen Klassen. 
8 2. Vom Unterrichte in der Nadelarbeit, im Turnen und im Gesang, soweit er 
in Gesangübungen besteht, kann der Schulleiter auf Grund eines ärztlichen Zeug- 
nisses zeitweilig oder dauernd befreien. An dem Gesangunterrichte, soweit er all- 
gemeine Musiklehre und Musikgeschichtliches betrifft, hat jede Schülerin in der Regel 
teilzunehmen. 
Schülerinnen, in deren Bekenntnisse an der Anstalt Unterricht nicht erteilt wird, 
sind von der Teilnahme am Religionsunterrichte zu befreien, wenn sie das 14. Lebens- 
jahr vollendet haben oder den Nachweis beibringen, daß für den Unterricht in ihrem 
Bekenntnisse gesorgt ist. Doch wird erwartet, daß für Schülerinnen evangelisch- 
reformierten Bekenntnisses Gesuche um Befreiung vom Religionsunterrichte möglichst 
unterbleiben. 
Dauernde Befreiungen vom Unterrichte in einem anderen wissenschaftlichen 
Fache sind ausgeschlossen; zeitweilige aus besonderen Anlässen bedürfen der Ge- 
nehmigung des Ministeriums. 
Wer am Unterrichte in wahlfreien Fächern teilnimmt, ist gehalten, diesen regel- 
mäßig zu besuchen. Der Austritt ist vor dem Schlusse eines Halbjahres nur auf 
Grund eines ärztlichen Zeugnisses gestattet. 
Schülerinnen, die in den wissenschaftlichen Pflichtfächern erhebliche Schwächen 
zeigen, können durch Beschluß des Lehrerkollegiums von der Teilnahme am Unter- 
richte in wahlfreien Fächern ausgeschlossen werden. 
§ 3. Der Unterricht ist nach dem Klassensystem zu erteilen, so daß jede Schülerin 
in allen Fächern an dem Unterrichte einer bestimmten Klasse teilzunehmen hat und 
imstande sein muß, diesem mit Nutzen zu folgen. 
Schülerinnen, welche die Lehrziele ihrer Klasse mit dem Ende des Schuljahres 
nicht erreicht haben, sind darin noch ein zweites Jahr zurückzuhalten. Erreicht eine 
Schülerin auch nach zweijährigem Besuche einer Klasse deren Lehrziele nicht, so ist 
nach der Bestimmung in §9 105 zu verfahren. 
§s 4. Sämtliche Klassen empfangen abgesehen von Chorsingstunden getrennten 
Unterricht. Unter besonderen Verhältnissen kann ausnahmsweise in nichtwissen- 
schaftlichen Fächern eine Vereinigung sowohl der Klassen II und 1 der höheren
	        
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