Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 600 — 
tragen ist mit Entschiedenheit zu dringen. Die Fähigkeit des Vortrags ist auch in den 
oberen Klassen planmäßig weiter zu entwickeln. 
8. Die Sprachlehre, welche die allgemeine Grundlage auch für die Unterweisung 
in den Fremdsprachen schafft, hat sich vor allem an die gesprochene Sprache des täg— 
lichen Lebens und an die Lesebuchstoffe anzulehnen und in entwickelndem Verfahren 
die Schülerinnen vorwärts zu führen, die erarbeiteten Regeln fleißig anzuwenden, 
die Sprachformen gründlich zu üben. Bildung des Sprachgefühls und Sprachver— 
ständnisses, Gewinnung fester Maßstäbe für die Beurteilung des eigenen und fremden 
Ausdrucks und Sicherheit im richtigen Sprachgebrauche hat sie beharrlich in allen 
Klassen anzustreben, in den oberen Klassen insonderheit die Weckung des Sinnes und 
Verständnisses für die Eigenart und Schönheit, Kraft und Bildsamkeit der deutschen 
Sprache und für das in ihr bewahrte Kulturleben. 
9. Der Unterricht in der Rechtschreibung hat auf die Sprachlehre Rücksicht zu 
nehmen. Damit die Schülerinnen in der Rechtschreibung und namentlich in der Zeichen- 
setzung volle Sicherheit erlangen, sind sie mit Ernst anzuhalten, strenge Selbstzucht 
zu üben und bei allen ihren schriftlichen Arbeiten in Zweifelsfällen die ihnen zu Gebote 
stehenden Hilfsmittel zu benutzen. 
10. Die Aufsätze sollen von unten herauf Ergebnisse zunehmender Selbsttätigkeit 
der Schülerinnen sein. Diese haben mehr und mehr zu lernen, den Stoff selbständig 
zu sammeln und zu ordnen und eine ihm entsprechende Form zu wählen. Damit eine 
zweckmäßige Stufenfolge in den Anforderungen an die einzelnen Klassen eingehalten 
und die Arbeitsfreudigkeit der Schülerinnen stetig genährt werde, ist der Plan mit 
besonderer methodischer Sorgfalt aufzubauen. Freiheit in der Wahl der Aufgaben 
seitens der Schülerinnen ist nur ausnahmsweise statthaft, dabei aber die Richtung, in 
der das Aufsatzthema gewählt werden soll, vorzuschreiben. 
11. Für die Durchsicht der Hefte sind einheitliche Kennzeichnungen der Fehler zu 
vereinbaren. Es ist stets auf klares Erkennen der gemachten Fehler hinzuwirken. Im 
übrigen vergl. § 92. 
12. Dem schriftlichen Gedankenausdrucke hat die UÜbung im mündlichen Ausdrucke 
(im freien, zusammenhängenden Sprechen, klaren und richtigen Anordnen der Ge- 
danken usw.) auf allen Stufen vorzuarbeiten. Der sprachliche Ausdruck ist auch in 
den übrigen Unterrichtsfächern sorgfältig zu pflegen. 
13. Im Auswendiglernen von Gedichten und Prosastücken ist Maß zu halten. In 
jeder Klasse ist eine Anzahl vorzutragender Stücke festzusetzen, die von allen Schüle- 
rinnen gedächtnismäßig anzueignen sind. Andere sind zu freier Wahl zu stellen; dabei 
ist in den oberen Klassen auf Wünsche der Schülerinnen tunlichst Rücksicht zu nehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.