Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Lehrziel. 
— 622 — 
Lehrer besondere Anweisung zu geben, daß dabei den behördlichen Bestimmungen 
nachgegangen, Schaden verhindert, Ausrottung seltener Pflanzen, Tierquälerei u. a. m. 
vermieden werden. 
5. Zu genauer Auffassung und Einprägung ist im Unterrichte seitens des Lehrers 
und der Schülerinnen vom Zeichnen (einfacher, schematischer Figuren) Gebrauch zu 
machen. · 
6. Beschreibungen des Angeschauten und Beobachteten müssen die Schülerinnen 
nach und nach ohne Hilfe geben können. 
7. Wo es angeht, sind reifere Schülerinnen zu eigenen einfachen Versuchen anzu- 
regen. Zu Ubungen im Bestimmen der Pflanzen sind sie nur mit Maß anzuhalten, 
bei physikalischen und chemischen Ubungen angemessen zu unterstützen und vor Schädi- 
gungen zu schützen. 
8. Das gedächtnismäßige Lernen ist auf das Notwendigste zu beschränken; ab- 
schließende Zusammenfassungen und Wiederholungen sind aberregelmäßig vorzunehmen. 
9. Wissenschaftliche Kunstausdrücke sind bei den Besprechungen nur insoweit einzu- 
führen, als es unbedingt geboten erscheint; wohl aber ist stets auf Klarheit und Be- 
stimmtheit des Ausdrucks zu halten. 
10. Empfiehlt sich auch nicht selten der deduktive Gang (vom Vermuten eines 
Gesetzes zum bestätigenden Versuche u. ä.), so schreitet der Unterricht doch in der 
Regel, von Einzeldingen und Einzelvorgängen ausgehend, unter steter Mitarbeit der 
Schülerinnen von Erklärung und Vergleichung weiter zur Gewinnung der wichtigsten 
Begriffe und Gesetze und zur Kenntnis des Systems, scharf zwischen Hypothese und 
sicherem wissenschaftlichen Ergebnisse scheidend und dem Abirren der Phantasie und 
vagen metaphysischen Spekulationen vorbengend. 
Bescheidenheit und Ehrfurcht gegenüber den Problemen und höchsten Fragen 
des Natur= und Menschenlebens sind natürliche sittliche Wirkungen eines besonnenen 
und erzieherisch ernst geleiteten naturwissenschaftlichen Unterrichts, für den trotz aller 
Fortschritte der Erkenntnis eine unermeßliche Summe des Wunderbaren, Unerforsch- 
lichen bestehen bleibt. 
:.B. Studienanstalt. 
§ 48. Genauere Kenntnis der Lebenserscheinungen der Pflanzen und Tiere und 
der gegenseitigen Beziehungen zwischen den Organismen sowie des Baucs und 
Lebens des menschlichen Körpers; genauere Kenntnis der wichtigsten Erscheinungen 
und Gesetze der Physik und Chemie; Verständnis der Vorgänge und ihrer Bedeutung 
für das Leben der Natur und des Menschen, insbesondere für Haus= und Volkswirt- 
schaft und menschliche Gesundheit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.