Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Bemerkungen. 
Lehrziel. 
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8 53. 1. Die stundenmäßige Verteilung der Geometrie und Arithmetik beziehentlich 
des Rechnens in den Klassen IV.—I bleibt dem Ermessen des Schulleiters überlassen. 
2. Bei keinem Unterrichte ist so sehr, wie beim mathematischen, das Ineinander- 
greifen der Lehrgänge und Methoden erforderlich. Daraus erwächst für die Vertreter 
des Faches an derselben Schule die Verpflichtung, sich über den einzuhaltenden Lehr- 
gang zu verständigen und an das dabei Vereinbarte gewissenhaft zu halten. 
3. Der Unterricht hat bei Beschränkung auf das Wesentliche und bei geschicktem 
methodischen Verfahren unausgesetzt im Auge zu behalten, die Schülerinnen zu 
gewandtem und sicherem Auffassen, klarem und folgerichtigem Denken, knapper und 
bestimmter Ausdrucksweise (unter Vermeidung von Sprachwidrigkeiten) und zu 
mustergültiger Form der schriftlichen Darstellung zu erziehen. 
4. Der dem Gedächtnis einzuprägende Stoff ist tunlichst zu beschränken. Nicht auf 
die Menge der Kenntnisse ist das Schwergewicht zu legen, sondern darauf, daß die 
Schülerinnen sie beherrschen. Auf allen Stufen sind sie daher zur Selbsttätigkeit an- 
zuregen und beharrlich anzuleiten, aufsgeworfene Probleme und Zielfragen selbständig 
zu lösen und das Neue in den Zusammenhang mit bereits Erkanntem zu bringen. 
Durch vorschnelles Anbieten von Hilfen für den entscheidenden Schritt der Lösung darf 
das Denken nicht erübrigt werden. 
5. Gekünstelte und absichtlich verwickelte Aufgaben sind zu vermeiden; wohl aber 
ist die Verbindung mit anderen Unterrichtsfächern und dem praktischen Leben zu 
pflegen. Eine besondere Berücksichtigung erheischen die im Anschauungskreise der 
Mädchen liegenden Verhältnisse und die vielseitigen Anforderungen, welche die wirt- 
schaftliche und die soziale Tätigkeit an die gebildete Frau stellen. 
B. Studienanstalt. 
§ 54. In der Arithmetik und Algebra sollen die Schülerinnen einen klaren 
Überblick über den Aufbau der sieben Rechnungsarten haben, arithmetische Um- 
formungen geschickt und mit Verständnis für die Gründe des Verfahrens ausführen 
können, den Begriff Funktion im Rahmen des Schulunterrichts erfaßt haben und 
imstande sein, nicht zu schwere Aufgaben aus dem Anwendungsgebiete der ein- 
facheren unendlichen Reihen und des binomischen Lehrsatzes, dazu auch Gleichungen 
mit zwei Unbekannten vom zweiten Grade zu lösen. 
In der Geometrie sollen sie im Rahmen des Schulunterrichts sichere Kenntnisse 
im Gebiete der Planimetrie, Trigonometrie, Stereometrie und der elementaren 
mathematischen Geographie besitzen und nicht künstlich schwer gemachte Aufgaben 
lösen können.
	        
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