Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Bemerkungen. 
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nahmsweise, unter besonders günstigen Verhältnissen (bei Vorhandensein tiefer 
Stimmen usw.) Versuche im dreistimmigen Gesang. Viel einstimmiger Gesang. 
Lieder und Choräle. Liturgie der hohen Festtage (Reihe B) und Abendmahls— 
liturgie. 
Im Zusammenhange mit dem Liedgesang Mitteilungen über Form und Inhalt 
des Liedes und einfache musikalische Kunstformen; einiges über Musikinstrumente. 
Klasse II: 2 Stunden. 
Stimm-, Gehör-, Treffübungen und Diktate wie bisher. 
Moll-Quintenzirkel. Leitereigene Intervalle in Moll. Harmoniefremde Töne. 
Akkord= und Kadenzübungen. Blattsingen. Diktate. Modulation. 
Wiederholung der Choräle. Ein= und zweistimmige, gegebenenfalls dreistimmige 
Lieder; Lieder mit Begleitung des Klaviers. Viel Einzelgesang. 
Harmonische Analyse von Stoffen aus Choral= und Liederbuch. Belehrungen 
über musikalische Formen der Vokal= und Instrumentalmusik (Volks= und Kunstlied, 
Liedform im Instrumentalsatz; Motiv usw.) und Bilder aus der Geschichte der her- 
vorragendsten Erscheinungen und Komponisten (Bach, Händel, Mozart, Haydn) des 
18. Jahrhunderts, möglichst mit praktischen Beispielen, beziehentlich Hinweisen auf 
etwaige musikalische Aufführungen u. d. 
Klasse I: 2 Stunden. 
Stimmbildung und Liedgesang wie in Klasse II. Viel Einzelgesang. Das ein- 
stimmige leichte Kunstlied mit Begleitung des Klaviers. Zusammenfassung und 
Wiederholung des Methodischen. 
Harmonische Analysen. Belehrungen über größere musikalische Formen (Ora- 
torium, Symphonie usw.). Bilder aus der Musikgeschichte des 19. Jahrhunderts 
(Beethoven, Schubert, Mendelssohn, Schumann, Wagner), möglichst mit praktischen 
Beispielen, besonders aus dem Gebiete der Liedliteratur. 
B. Studienanstalt. 
l7/3. Untersekunda bis Oberprima je 1 Stunde. 
Fortsetzung der bisherigen Lehraufgaben. Näheres Eingehen auf Musikgeschicht- 
liches und Musikästhetisches. Sologesang. Freiere Auswahl der Chorliteratur. — Für 
besondere Zwecke Vereinigung der Klassen zu Chorgesang. 
§ 74. 1. Der Unterricht hat die Grundlage zu schaffen zu allgemeiner musikalischer 
Erziehung. Er ist für jede Klasse besonders zu erteilen. Doch können die oberen Klassen 
(und zwar alle Schülerinnen derselben, soweit sie nicht vom Gesang befreit sind) in
	        
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