Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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die Prüfungsverhandlungen sowie die Reifezeugnisse an erster Stelle zu unterzeichnen 
und nach Beendigung der Prüfung über die von ihm gemachten Wahrnehmungen 
an das Ministerium zu berichten. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Kommissars. Hegt dieser gegen einen Beschluß der Kommission er— 
hebliche Bedenken, so ist er berechtigt, die Entscheidung auszusetzen und an das Mini— 
sterium zu berichten, das dann endgültig in der Sache entscheidet. 
Bezüglich sämtlicher Verhandlungen der Prüfungskommission besteht für deren 
Mitglieder die Pflicht der Amtsverschwiegenheit. 
8 109. Zur Reifeprüfung sind nur solche Schülerinnen zuzulassen, die ihren 
Lehrgang an der Anstalt beendigt und zur Zeit der Anmeldung für die Prüfung (8 110 
Absatz 2) mindestens dreiviertel Jahr in der ersten Klasse gesessen haben. 
Schülerinnen, die aus einer der zwei obersten Klassen einer anderen Anstalt 
strafweise entlassen worden sind, ist in der Regel das Halbjahr, in dem die Entlassung 
erfolgt ist, auf die zweijährige Lehrzeit der zwei obersten Klassen nicht anzurechnen. 
In zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des Ministeriums einzuholen. 
§ 110. Die Reifeprüfung findet regelmäßig in den letzten Wochen vor Ostern 
statt. Außerdem kann zu Michaelis eine außerordentliche Reifeprüfung mit solchen 
Schülerinnen abgehalten werden, die Ostern vorher wegen ungenügender Leistungen 
zurückgewiesen worden sind, oder die freiwillig länger als ein Jahr in der obersten 
Klasse geblieben, oder die durch besondere Verordnung des Ministeriums der Anstalt 
für diesen Zeitpunkt zur Prüfung zugewiesen worden sind. 
Um Zulassung zur ordentlichen Reifeprüfung haben die Schülerinnen vor dem 
8. Januar, zur außerordentlichen vor dem 8. Juli bei dem Schulleiter schriftlich nach- 
zusuchen. 
Spätestens eine Woche nach diesen Zeitpunkten hat der Schulleiter die Schüle- 
rinnen, die um Zulassung nachgesucht haben, in vorgeschriebener Weise bei dem 
Ministerium anzumelden. Vor Feststellung der Anmeldeliste findet eine Beratung 
der Prüfungskommission über die wissenschaftliche und sittliche Reife der betreffenden 
Schülerinnen und eine vorläufige Festsetzung aller Einzelzensuren für das letzte Halb- 
jahr und der Hauptzensur für das Betragen statt. 
Auf Grund dieser vorläufigen Zensierung hat die Kommission darüber Beschluß 
zu fassen, ob einzelnen der Rücktritt von der Prüfung angeraten oder ein Antrag auf 
deren Zurückweisung bei dem Ministerium gestellt werden soll. In die Anmeldeliste 
sind alle Schülerinnen aufzunehmen, die bis zu deren Abschluß ihr Gesuch um Zu- 
lassung aufrecht erhalten haben. In dem begleitenden Berichte aber sind die von der 
Prüfungskommission über die Anzumeldenden gefaßten Beschlüsse mitzuteilen, 
Bedingungen 
der Zulassung. 
Zeit der 
Prüfung. 
Anmeldung.
	        
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