Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Verwarnung 
vor der 
Prüfung. 
Schriftliche 
Prüfung. 
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auch nach Befinden Vorschläge wegen der Prüfungstage zu machen. Anträge auf 
Zurückweisung einer der Angemeldeten von der Prüfung können nur dann Beachtung 
finden, wenn sie von der Kommission einstimmig beschlossen und eingehend begründet 
sind, und wenn die Bedenken der Kommission nicht nur Schwächen in einzelnen Fächern, 
sondern zugleich die allgemeine geistige Reife der Angemeldeten betreffen. Daß 
die in § 109 gestellten Bedingungen von allen Angemeldeten erfüllt sind, ist jedesmal 
ausdrücklich zu bezeugen, in dem § 96 Absatz 6 erwähnten Falle außerdem, daß der dort 
gegebenen Vorschrift genügt ist. 
§ 111. Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter Hilfs- 
mittel bei Fertigung der Prüfungsarbeiten ist mit der sofortigen Zurückweisung von 
der ferneren Teilnahme an der Prüfung, wenn aber die Täuschung erst nach deren Be- 
endigung entdeckt wird, mit der Verweigerung oder nachträglichen Ungültigerklärung 
des Reifezeugnisses zu bestrafen. Auch kann im Falle eines bloßen Versuches, fremde 
Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel zu gebrauchen, die Zurückweisung von der ferneren 
Teilnahme an der Prüfung oder die Verweigerung des Zeugnisses verfügt werden. 
Eine so bestrafte Schülerin kann nur noch einmal und in der Regel nur nach 
Jahresfrist zu einer anderen Reifeprüfung zugelassen werden. 
Über die hier bestimmten Strafen beschließt die Prüfungskommission. Auf diese 
Strafen hat der Schulleiter vor Beginn jeder Reifeprüfung die Prüflinge unter ernster 
Vermahnung hinzuweisen. 
§ 112. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. In ihr sind zu liefern 
a) in der höheren Mädchenschule: 
ein deutscher Aufsatz, 
. eine Ubersetzung eines deutschen Textes ins Französische oder eine freie 
Arbeit in französischer Sprache, 
. eine Ubersetzung eines deutschen Textes ins Englische oder eine freie Arbeit 
in englischer Sprache, 
eine mathematische Arbeit mit Aufgaben aus der Arithmetik und Geometrie, 
Beantwortung einer oder mehrerer Fragen aus je zwei anderen wissenschaft- 
lichen Fächern, die sich die Schülerin frei wählen kann und in dem Gesuche 
um Zulassung zur Prüfung anzugeben hat, und zwar entweder aus Ge- 
schichte und Erdkunde oder aus Naturgeschichte und Naturlehre, 
b) in der Studienanstalt: 
1. ein deutscher, 
2. ein französischer, 
3. ein englischer Aufsatz, 
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