Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Feststellung der 
Ergebnisse. 
Mündliche 
Prüfung. 
— 658 — 
8 113. Vorbehältlich der nachträglichen Genehmigung des Königlichen Kom— 
missars hat die Prüfungskommission die Zensuren der schriftlichen Arbeiten festzustellen. 
Entstehen Zweifel über die Selbständigkeit einer Leistung, ohne daß eine Täuschung 
sich nachweisen läßt, so kann die Prüfungskommission eine weitere Prüfungsarbeit 
der Schülerin in dem betreffenden Fache fordern. Das nämliche kann in dem Falle 
geschehen, wenn einem Prüflinge wegen erwiesenen Unwohlseins eine Arbeit miß— 
lungen ist. 
Sind zwei oder mehr Prüfungsarbeiten ungenügend (IV) befunden worden 
und nach dem Urteile wenigstens der Mehrheit der Prüfungskommission keine Aus— 
sichten vorhanden, daß selbst bei Anwendung der Bestimmung in § 115 Absatz 5 ein 
Ausgleich durch die mündlichen Leistungen erfolgen könne, so kann die Prüfungs- 
kommission die Zurückweisung von der mündlichen Prüfung beschließen. Der be- 
treffende Beschluß bedarf aber der Genehmigung durch den Königlichen Kommissar. 
§ 114. Die mündliche Prüfung, die zeigen soll, wie die Prüflinge die Unterrichts- 
stoffe denkend erfaßt und sich erarbeitet haben, und mit welcher Gewandtheit und 
Sicherheit sie über ihr Wissen und Können sofort verfügen, erstreckt sich auf Religion, 
Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik, außerdem auf die wissenschaftlichen 
Fächer, die in der schriftlichen Prüfung von den Schülerinnen nicht gewählt worden 
sind, in der Studienanstalt auch auf philosophische Propädeutik nebst Psychologie. 
Der Königliche Kommissar ist aber ermächtigt, für einzelne Prüflinge ausnahmsweise 
auch eine kurze Prüfung in einem oder beiden der gewählten Fächer anzuordnen, 
wenn er dies für angezeigt erachtet. 
Die Schülerinnen sind in Gruppen von etwa acht zu prüfen. Prüflinge mit 
gleichen Wahlfächern sind dabei zu vereinen. 
Die Prüfung einer Gruppe hat, abgesehen von den erforderlichen Erholungs- 
pausen, die Dauer von fünf Stunden nicht zu überschreiten. 
Dem Königlichen Kommissar steht es zu, wegen der den einzelnen Prüfungs- 
fächern zu widmenden Zeit, der vorzulegenden Schriftwerke und durchzunehmenden 
Stoffe Anordnungen zu treffen, auch die Prüfung in einzelnen Fächern selbst zu über- 
nehmen. 
Die Befreiung einer Schülerin von der ganzen mündlichen Prüfung kann nur 
durch einen Beschluß des Ministeriums erfolgen. Dahingehende Anträge der Prüfungs- 
kommission werden aber nur dann Berücksichtigung finden, wenn dringende Umstände, 
insbesondere Gesundheitsrücksichten, für die Gewährung sprechen und dem Prüflinge 
die unzweifelhafte Reife für alle Fächer bezeugt werden kann.
	        
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