Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Dem Königlichen Kommissar steht es zu, wegen der vorzulegenden Schriftwerke 
und durchzunehmenden Stoffe Anordnungen zu treffen, auch die Prüfung in einzelnen 
Fächern selbst zu übernehmen. 
Die Befreiung einer Schülerin von der ganzen mündlichen Prüfung kann nur 
durch einen Beschluß des Ministeriums erfolgen. Dahingehende Anträge der Prüfungs- 
kommission werden aber nur dann Berücksichtigung finden, wenn dringende Umstände, 
insbesondere Gesundheitsrücksichten, für die Gewährung sprechen und dem Prüflinge 
die unzweifelhafte Reife für alle Fächer bezeugt werden kann. 
Dagegen ist es zulässig, daß Schülerinnen für einzelne Fächer, in denen sie während 
des Halbjahres mindestens Gutes geleistet haben, durch den Königlichen Kommissar 
von der Teilnahme an der mündlichen Prüfung befreit werden, dafern dies von 
ihm im Interesse des Prüfungsgeschäfts für angemessen erachtet wird. 
Der Königliche Kommissar ist befugt, im Falle vorübergehender Behinderung sich 
für einzelne Teile der Prüfung vom Rektor der Anstalt vertreten zu lassen. 
§ 75. Unmittelbar vor dem Beginne der schriftlichen Reifeprüfung werden in 
einer Beratung der Prüfungskommission alle Einzelzensuren für das letzte Halbjahr 
und die vorläufige Hauptzensur für das Betragen amtlich eingetragen. Auf Grund 
dieser und der in der Reifeprüfung selbst erteilten Zensuren hat die Kommission un- 
mittelbar nach Schluß der Prüfung zunächst alle Fachzensuren und dann die Haupt- 
zensuren über Leistungen und Betragen für sämtliche Geprüfte zu bestimmen. 
Die wissenschaftlichen Hauptzensuren sind nach den drei Graden: sehr gut (1), 
gut (II) und genügend (III) mit den Zwischenstufen Th, II a, II b und III a zu er- 
teilen. Dasselbe gilt von den Fachzensuren, doch ist bei einer von ihnen auch ein „kaum 
genügend“ (III b) sowie unter der in Absatz 4 angegebenen Bedingung ein „un- 
genügend" (IV) oder zweimal die Zensur IIIb zulässig. Durch die Sittenzensur ist das 
Verhalten entweder als völlig befriedigend (1) oder als befriedigend (II) oder als 
nicht immer befriedigend (III) zu bezeichnen; die für die wissenschaftliche Hauptzensur 
nachgelassenen Zwischenstufen (I , II a, IIb, III a) können auch hierbei zur An- 
wendung kommen. 
Bei allen Prüflingen sind zu zensieren: Religionslehre, Deutsch, Lateinisch, 
Französisch, Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Chemie (als ein Fach zu be- 
handeln), Physik, Mathematik, außerdem in der realgymnasialen Abteilung Englisch, 
in der gymnasialen Griechisch. 
Ungenügende Leistungen (IV) in einem einzelnen Fache oder kaum genügende 
Leistungen (IIIU) in zwei Fächern können durch besonders tüchtige (I, Lb, II a) in 
1910. 108 
Zensur— 
erteilung.
	        
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