Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Ziffer 1 nicht erfüllen. Nach dieser Zeit ist ihre Anerkennung als Sachverständige 
nur zulässig, wenn sie den Anforderungen der §8 3, 4 genügen oder Ausnahmen 
der dort bezeichneten Art bewilligt worden sind. 
§ 6. (1) Die Kraftfahrzeuge der Militärverwaltung werden durch besondere 
Sachverständige geprüft, deren Anerkennung den vom Kriegsministerium zu be- 
stimmenden militärischen Dienststellen überlassen bleibt. Das Kriegsministerium 
bestimmt auch, welchen Anforderungen diese Sachverständigen zu genügen haben. 
(2) Die Prüfung der Führer für die Kraftfahrzeuge der Militärverwaltung 
richtet sich nach den Vorschriften in Punkt VIII der der Verordnung vom 3. Februar 
1910 beigefügten Anlage B. 
§ 7. Welche Anforderungen für die Ermächtigung zur Ausbildung von Führern 
zu stellen sind, bestimmen die höheren Verwaltungsbehörden und, soweit es sich 
um Führer für Kraftfahrzeuge der Militärverwaltung handelt, das Kriegsministerium. 
§ 8. Die höheren Verwaltungsbehörden haben die Anerkennung von Sach- 
verständigen und die Ermächtigung zur Ausbildung von Führern öffentlich bekannt 
zu machen. 
§ 9. Die römischen Ziffern der Kennzeichen bezeichnen den Regierungsbezirk 
und zwar: 
I den Regierungsbezirk der Kreishauptmannschaft Bautzen, 
II - - - Dresden, 
III - - - Leipzig, 
IV — Chemnitz, 
V. — — Zwickau. 
§ 10. Für den Antrag auf Zulassung von Kraftfahrzeugen bei den höheren 
Verwaltungsbehörden (§5 der Verordnung) kann ein Vordruck nach dem anliegenden 
Muster NM benutzt werden. 
1 
§ 11. □) Alle bestehenden polizeilichen Vorschriften oder Anordnungen für den 
Verkehr mit Kraftfahrzeugen, durch die wegen des Zustandes der Wege oder der 
Eigenart des Verkehrs eine Höchstgeschwindigkeit von weniger als 15 Kilometer in 
9n 
Fortsetzung. 
Ermächtigung 
zur Aus- 
bildung von 
Führern. 
Veröffent- 
lichung der 
Anerkennung 
von Sach- 
verständigen 
und der Er- 
mächtigung 
zur Ausbil- 
dung von 
Führern. 
Kennzeichen. 
Antrag auf 
Zulassung von 
Kraftfahr- 
zeugen. 
Muster M. 
Bestehende 
polizeiliche 
Vorschriften 
und Anord- 
nungen.
	        
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