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Ziffer 1 nicht erfüllen. Nach dieser Zeit ist ihre Anerkennung als Sachverständige
nur zulässig, wenn sie den Anforderungen der §8 3, 4 genügen oder Ausnahmen
der dort bezeichneten Art bewilligt worden sind.
§ 6. (1) Die Kraftfahrzeuge der Militärverwaltung werden durch besondere
Sachverständige geprüft, deren Anerkennung den vom Kriegsministerium zu be-
stimmenden militärischen Dienststellen überlassen bleibt. Das Kriegsministerium
bestimmt auch, welchen Anforderungen diese Sachverständigen zu genügen haben.
(2) Die Prüfung der Führer für die Kraftfahrzeuge der Militärverwaltung
richtet sich nach den Vorschriften in Punkt VIII der der Verordnung vom 3. Februar
1910 beigefügten Anlage B.
§ 7. Welche Anforderungen für die Ermächtigung zur Ausbildung von Führern
zu stellen sind, bestimmen die höheren Verwaltungsbehörden und, soweit es sich
um Führer für Kraftfahrzeuge der Militärverwaltung handelt, das Kriegsministerium.
§ 8. Die höheren Verwaltungsbehörden haben die Anerkennung von Sach-
verständigen und die Ermächtigung zur Ausbildung von Führern öffentlich bekannt
zu machen.
§ 9. Die römischen Ziffern der Kennzeichen bezeichnen den Regierungsbezirk
und zwar:
I den Regierungsbezirk der Kreishauptmannschaft Bautzen,
II - - - Dresden,
III - - - Leipzig,
IV — Chemnitz,
V. — — Zwickau.
§ 10. Für den Antrag auf Zulassung von Kraftfahrzeugen bei den höheren
Verwaltungsbehörden (§5 der Verordnung) kann ein Vordruck nach dem anliegenden
Muster NM benutzt werden.
1
§ 11. □) Alle bestehenden polizeilichen Vorschriften oder Anordnungen für den
Verkehr mit Kraftfahrzeugen, durch die wegen des Zustandes der Wege oder der
Eigenart des Verkehrs eine Höchstgeschwindigkeit von weniger als 15 Kilometer in
9n
Fortsetzung.
Ermächtigung
zur Aus-
bildung von
Führern.
Veröffent-
lichung der
Anerkennung
von Sach-
verständigen
und der Er-
mächtigung
zur Ausbil-
dung von
Führern.
Kennzeichen.
Antrag auf
Zulassung von
Kraftfahr-
zeugen.
Muster M.
Bestehende
polizeiliche
Vorschriften
und Anord-
nungen.