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Vaselinum album Zincum chloratum
Vaselinum flavum Zincum oxydatum
Veratrinum Zincum sulfuricum
Vinum Pepsini
Nr. 99. Verordnung
über das Schlachten;
vom 20. Dezember 1910.
Zur Ordnung des Schlachtverfahrens wird unter Aufhebung der Verordnung, das
Betäuben der Schlachttiere betreffend, vom 21. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 19),
verordnet, was folgt:
§* 1. Unter Schlachtung ist jede Tötung eines Tieres zu verstehen, bei der eine
Blutentziehung erfolgt.
§ 2. Alle Schlachtungen, mit Ausnahme der nicht aufzuschiebenden Not-
schlachtungen, die wegen Unglücksfällen oder plötzlicher schwerer Erkrankungen bei
Tieren erforderlich sind, dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die des
Schlachtens durchaus kundig sind, oder müssen wenigstens unter Aufsicht und Mit-
hilfe solcher erfolgen.
83. Das Schlachten hat in geschlossenen Räumen oder doch so stattzufinden,
daß sein Anblick der Offentlichkeit entzogen ist.
Ausgenommen hiervon sind Notschlachtungen und Schlachtungen von Kaninchen,
Geflügel und Fischen. Jedoch ist auch bei diesen Schlachtungen nach Möglichkeit
darauf Bedacht zu nehmen, daß sie von öffentlichen Wegen oder Plätzen aus nicht
zu sehen sind.
Beim gewerbsmäßigen Schlachten ist die Anwesenheit von Personen unter
16 Jahren, mit Ausnahme der Fleischer-Lehrlinge und -Gehilfen, verboten.
§ 4. Das Schlachten beginnt bei allen Tieren mit ihrer Betäubung.
Ausgenommen bleiben Schlachtungen, wobei der Kopf des zu schlachtenden
Tieres vor der Blutentziehung schnellstens vom Rumpfe getrennt wird, und Not-
schlachtungen, wenn sich die Betäubung nach Lage der Verhältnisse nicht ausführen
läßt.
8§5. Die Betäubung soll in der Regel durch einen kräftigen Schlag gegen den
Schädelteil des Kopfes der Schlachttiere herbeigeführt werden.