Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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4. anderen Unterstützungen, die nur in der Form vereinzelter Leistungen zur 
Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt worden sind; 
5. Unterstützungen, die erstattet sind. 
Dresden, am 21. März 1910. 
Friedrich August. 
Graf Vitzthum von Eckstädt. 
  
Nr. 19. Verordnung 
zur weiteren Ausführung des Gesetzes, die Handels= und Gewerbekammern 
betreffend, vom 4. August 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 865 flg.); 
vom 26. März 1910. 
Der 8 1 der Ausführungsverordnung vom 15. August 1900 (G.= u. V.-Bl. 
S. 873 flg.) zum Handels= und Gewerbekammer-Gesetze erhält folgende Fassung: 
Die Handels= und Gewerbekammern werden bis auf weiteres ermaächtigt, 
zur Verfolgung von Interessen des Handels, der Industrie und des Gewerbes 
auch mit anderen als den im § 1 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Landes- 
behörden, ferner mit Reichsbehörden, mit Mittel- und Unterbehörden anderer 
deutscher Bundesstaaten, mit deutschen Konsulaten, mit Körperschaften des öffent- 
lichen Rechts, die innerhalb des Deutschen Reichs ihren Sitz haben, sowie mit 
den zur Vertretung der Interessen des Handels, der Industrie und des Gewerbes 
berufenen ausländischen Organen unmittelbar in Verkehr zu treten. 
Gutachten über Fragen, die das wirtschaftliche Interesse größerer Kreise von 
Gewerbtreibenden oder allgemeine Interessen berühren, sollen von den Handels- 
und Gewerbekammern in der Regel zunächst dem Ministerium des Innern oder 
der Kreishauptmannschaft vorgelegt werden. 
Alle Schriften wichtigeren Inhalts, insbesondere die an obere Reichs= und 
an obere Landesbehörden gerichteten oder für solche bestimmten Eingaben sind 
gleichzeitig dem Ministerium des Innern zu unterbreiten. 
Dresden, den 26. März 1910. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
  
Fabian. 
10“
	        
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