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Zu dessen Beurkundung haben Wir die gegenwärtige Verordnung unter Vor—
druck Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen.
Gegeben Dresden, am 9. April 1910.
Friedrich August.
Ehristoph Graf Vitzthum v. Sastädt.
Nr. 24. Verordnung,
Abänderungen des der Verordnung vom 17. Juni 1887 (G.= u. V.-Bl.
S. 80) beigefügten Auszugs aus der Dienstvorschrift über Marschgebühr-
nisse bei Einberufungen zum Dienst, sowie bei Entlassungen betreffend;
vom 14. April 1910.
Folgende Anderungen der Marschgebührnis-Vorschrift treten mit Wirkung vom
1. April in Kraft, soweit erforderlich, mit Allerhöchster Genehmigung Seiner
Majestät des Königs.
1. Die zur Einziehung oder von den Bezirkskommandos zur Entlassung gelangen-
den Mannschaften sind mit Marschgebührnissen allgemein nach denselben
Grundsätzen abzufinden, die für die Einzelentlassung von Mannschaften durch
die Truppenteile gelten. Die Bestimmung in § 16, 4 der Dienstvorschrift
über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst sowie bei Entlassungen
bleibt jedoch in Kraft.
2. Die Höhe der den Einberufenen zuständigen und wie bisher von den Ge-
meindebehörden zu zahlenden Marschgebührnisse ist von den Bezirkskom-
mandos nach näherer Anordnung des Kriegsministeriums in allen Fällen
auf dem Urlaubspaß oder Gestellungsbefehl zu vermerken.
3. Die Höhe der zuständigen Marschgebührnisse ergibt sich aus den neuen Ent-
fernungstafeln A, die den in Betracht kommenden Bezirkskommandos zu-
gegangen sind.
Die jetzigen Entfernungstabellen A und D sind mit dem 1. April 1910
außer Kraft getreten; von demselben Zeitpunkt ab erhält die jetzige Ent-
fernungstabelle C die Bezeichnung: „Entfernungstafel “.