Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Zu Urlaubspässen (Muster 12 auf S. 247 der Wehrordnung) und Ge- 
stellungsbefehlen (Muster 19 auf S. 259 der Heerordnung) sind fortan Vor- 
drucke auf halbem Bogen zu verwenden. 
Die Bemerkungen 1 und 2 zum Muster des Gestellungsbefehls kommen 
in Fortfall. 
5. Ist die Zahlung der Marschgebührnisse von der Gemeindebehörde laut Be- 
Urlaubspaß 
Gestellungsbefehl 
das Bezirkskommando oder bei unmittelbarer Einberufung der Truppen- 
teil usw. die Marschgebührnisse für die Entfernung vom tatsächlichen Aufent- 
haltsort bis zum Gestellungsort und fordert sie in dem Forderungsnachweis 
scheinigung auf dem 
  
verweigert worden, so zahlt 
  
» . ». .» Urlaubspasses 
über Marschgebührnisse unter Beifügung des Gestellungsbefehs an. Der 
tatsächliche Aufenthaltsort ergibt sich aus der Bescheinigung der Gemeinde- 
behörde. 
Das Bezirkskommando ist von der Gestellung solcher Mannschaften durch 
den Truppenteil zu benachrichtigen. 
Dresden, am 14. April 1910. 
Die Ministerien der Finanzen, des Kriegs und des Innern. 
Dr. v. Rüger. Frhr. v. Hausen. Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Ebeling. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresben.
	        
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