Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Nr. 31. Landtagsabschied 
für die Ständeversammlung der Jahre 1909 und 1910; 
vom 13. Mai 1910. 
W, Friedrich August, ven GOTTES# Gnaden könig 
von Sachsen usw. usw. usw. 
eröffnen bei dem Schlusse des von Uns nach § 115 der Verfassungsurkunde ein- 
berufenen dreiunddreißigsten ordentlichen Landtags, der Zusicherung in § 119 der 
Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließungen 
und Erklärungen in bezug auf die ständischen Beratungen des gegenwärtigen Land- 
tags in folgendem: 
Was 
I. die Vorlagen an die getreuen Stände 
anlangt, so sind sie zum Teil 
A. als erledigt zu erachten, 
und zwar 
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß 
der betreffenden Gesetze und Verordnungen. 
Namentlich ist dies geschehen: 
1. wegen der vorläufigen Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1910, 
durch das Gesetz vom 17. Dezember 1909, 
2. wegen der Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der 
Staatsschulden, durch die der Ständischen Schrift vom 8. Dezember 1909 entsprechend 
erlassene Bekanntmachung vom 17. Dezember 1909, 
3. wegen der Anderungen des Gesetzes über die Gerichtskosten und der Kosten- 
ordnung für Rechtsanwälte und Notare durch das Gesetz vom 18. März 1910, 
4. wegen der Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte durch 
das Gesetz vom 21. März 1910; 
b) durch besonderes Dekret, in welchem Unsere Entschließungen 
auf die Erklärungen und Anträge der getreuen Stände 
bereits ergangen sind: 
in betreff des Staatshaushaltsetats auf die Jahre 1910 und 1911 nebst Ergänzung 
durch das Dekret vom 13. Mai 1910, in dessen Folge das mit den getreuen Ständen 
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