Nr. 31. Landtagsabschied
für die Ständeversammlung der Jahre 1909 und 1910;
vom 13. Mai 1910.
W, Friedrich August, ven GOTTES# Gnaden könig
von Sachsen usw. usw. usw.
eröffnen bei dem Schlusse des von Uns nach § 115 der Verfassungsurkunde ein-
berufenen dreiunddreißigsten ordentlichen Landtags, der Zusicherung in § 119 der
Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließungen
und Erklärungen in bezug auf die ständischen Beratungen des gegenwärtigen Land-
tags in folgendem:
Was
I. die Vorlagen an die getreuen Stände
anlangt, so sind sie zum Teil
A. als erledigt zu erachten,
und zwar
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß
der betreffenden Gesetze und Verordnungen.
Namentlich ist dies geschehen:
1. wegen der vorläufigen Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1910,
durch das Gesetz vom 17. Dezember 1909,
2. wegen der Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der
Staatsschulden, durch die der Ständischen Schrift vom 8. Dezember 1909 entsprechend
erlassene Bekanntmachung vom 17. Dezember 1909,
3. wegen der Anderungen des Gesetzes über die Gerichtskosten und der Kosten-
ordnung für Rechtsanwälte und Notare durch das Gesetz vom 18. März 1910,
4. wegen der Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte durch
das Gesetz vom 21. März 1910;
b) durch besonderes Dekret, in welchem Unsere Entschließungen
auf die Erklärungen und Anträge der getreuen Stände
bereits ergangen sind:
in betreff des Staatshaushaltsetats auf die Jahre 1910 und 1911 nebst Ergänzung
durch das Dekret vom 13. Mai 1910, in dessen Folge das mit den getreuen Ständen
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