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Nr. 32. Finanzgesetz
auf die Jahre 1910 und 1911;
vom 13. Mai 1910.
Wag, Friedrich August, von GOTTES# Gnaden Köngg
von Sachsen usw. usw. ufsw.
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanz-
gesetz auf die Jahre 1910 und 1911 zu erlassen, wie folgt:
§ 1. Auf grund des verabschiedeten Staatshaushaltsetats werden die Gesamt-
einnahmen und die Gesamtausgaben des ordentlichen Staatshaushalts für jedes
der Jahre 1910 und 1911 auf die Summe von
369 079 363 M
festgestellt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre
überdies noch ein Gesamtbetrag von
44 267 400 %
hiermit ausgesetzt.
82. Zur Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und
seiner auf die Einzelkassen gewiesenen Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben sind,
außer den den Staatskassen im übrigen in Gemäßheit des Staatshaushaltsetats
zugewiesenen Einnahmen, auf jedes der Jahre 1910 und 1911 zu erheben:
a) die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normalsteuer),
b) die Grundsteuer nach 4 Pfennigen von jeder Steuereinheit,
Jc) die Ergänzungssteuer,
d) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen,
e) die Schlachtsteuer, ingleichen die übergangsabgabe von vereinsländischem und
die Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke,
1) die landesrechtliche Erbschaftssteuer, soweit sie für einen Erwerb zu ent-
richten ist, der bereits am 1. Juli 1906 begründet war (§ 61 des Reichs-
erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906, R.-G.-Bl. S. 654), und
g) die landesrechtliche Stempelsteuer.
83. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht aus-
drücklich aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort.
84. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist aus den
Beständen des beweglichen Staatsvermögens zu entnehmen.