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arzt zur Beschau zuzuziehen und diesem anzuzeigen, an welchem Tage die letzte Impfung
stattgefunden hat.
§2. Als untauglich zum Genusse für Menschen ist der ganze Tierkörper (vergl.
* 33 der Reichsausführungsbestimmungen A zu dem erwähnten Gesetze) anzusehen,
wenn infolge der Impfung Abmagerung oder eine schwere Allgemeinerkrankung des
betreffenden Tieres eingetreten ist.
83. In allen übrigen Fällen ist der Tierkörper (Muskelfleisch mit Knochen und
Fett) mit Ausnahme der Eingeweide als bedingt tauglich anzusehen, wenn die
letzte Impfung nicht länger als vier Monate zurückliegt und nicht wegen anderer Er-
krankungen oder Mängel die §§ 33 bie 35 der genannten Reichsausführungsbestim-
mungen 4 für die Beurteilung der Tiere Anwendung zu finden haben.
Die Eingeweide sind mit Ausnahme der nach § 4 zu beurteilenden Lunge und
des Herzens für tauglich zu erklären, wenn sie nicht etwa aus anderen Gründen zu
beanstanden sind.
§ 4. Lunge und Herz der innerhalb der letzten zehn Monate vor der Schlachtung
geimpften Tiere sind nach § 35 der mehrerwähnten Reichsausführungsbestimmungen A
für untauglich zu erklären. Dasselbe hat bei allen Tieren mit der Impfstelle und
ihrer Umgebung bis einschließlich der zugehörigen Lyumphdrüsen zu geschehen, wenn
sich Veränderungen an der Impfstelle vorfinden.
§ 5. Die Behandlung des nach § 3 für bedingt tauglich erklärten Fleisches behufs
Brauchbarmachung zum Genusse für Menschen hat durch Kochen oder Dämpfen nach
den Vorschriften in § 39 Nr. 2 und 3 der Reichsausführungsbestimmungen A zu
erfolgen.
86. Auf Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen findet § 70 der
Verordnung vom 27. Januar 1903 Anwendung.
Dresden, am 2. März 1911.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Dutschmann.
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