Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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arzt zur Beschau zuzuziehen und diesem anzuzeigen, an welchem Tage die letzte Impfung 
stattgefunden hat. 
§2. Als untauglich zum Genusse für Menschen ist der ganze Tierkörper (vergl. 
* 33 der Reichsausführungsbestimmungen A zu dem erwähnten Gesetze) anzusehen, 
wenn infolge der Impfung Abmagerung oder eine schwere Allgemeinerkrankung des 
betreffenden Tieres eingetreten ist. 
83. In allen übrigen Fällen ist der Tierkörper (Muskelfleisch mit Knochen und 
Fett) mit Ausnahme der Eingeweide als bedingt tauglich anzusehen, wenn die 
letzte Impfung nicht länger als vier Monate zurückliegt und nicht wegen anderer Er- 
krankungen oder Mängel die §§ 33 bie 35 der genannten Reichsausführungsbestim- 
mungen 4 für die Beurteilung der Tiere Anwendung zu finden haben. 
Die Eingeweide sind mit Ausnahme der nach § 4 zu beurteilenden Lunge und 
des Herzens für tauglich zu erklären, wenn sie nicht etwa aus anderen Gründen zu 
beanstanden sind. 
§ 4. Lunge und Herz der innerhalb der letzten zehn Monate vor der Schlachtung 
geimpften Tiere sind nach § 35 der mehrerwähnten Reichsausführungsbestimmungen A 
für untauglich zu erklären. Dasselbe hat bei allen Tieren mit der Impfstelle und 
ihrer Umgebung bis einschließlich der zugehörigen Lyumphdrüsen zu geschehen, wenn 
sich Veränderungen an der Impfstelle vorfinden. 
§ 5. Die Behandlung des nach § 3 für bedingt tauglich erklärten Fleisches behufs 
Brauchbarmachung zum Genusse für Menschen hat durch Kochen oder Dämpfen nach 
den Vorschriften in § 39 Nr. 2 und 3 der Reichsausführungsbestimmungen A zu 
erfolgen. 
86. Auf Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen findet § 70 der 
Verordnung vom 27. Januar 1903 Anwendung. 
Dresden, am 2. März 1911. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Dutschmann. 
13“
	        
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