— 86 —
Amtshauptmannschaften) bis fpätestens den 10. Mai dieses Jahres durch das Sta-
tistische Landesamt nebst einer zur Abgabe mindestens eines Abdrucks an jede Ge-
meinde genügenden Anzahl von Abdrücken gegenwärtiger Verordnung übersendet
werden.
§59. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Drucksachen
sofort an die Bürgermeister und Gemeindevorständc ihres Bezirks zu verteilen.
10. Die Stadträte, Bürgermeister und Gemeindevorstände haben dafür zu
sorgen, daß die Einträge in die Erhebungsdrucksachen vollständig, vorschriftsmäßig
und der Wirklichkeit entsprechend bewirkt werden.
§ 11. Wenn ein Gemeindebogen für die erforderlichen Einträge nicht ausreicht,
sind weitere Gemeindebogen zu verwenden, die auf der Vorderseite neben dem Namen
der Gemeinde oder des Ortes fortlaufend zu benummern sind.
§* 12. Die Gemeindebehörden haben die ausgestellten Erhebungsdrucksachen,
einschließlich der von der Militärbehörde ausgefüllten, zu sammeln, dabei die An-
gaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und die Abstellung wahr-
genommener Mängel zu veranlassen.
§ 13. Auf der letzten Seite des Gemeindebogens ist die Richtigkeit und Voll-
ständigkeit der Angaben von der Gemeindebehörde zu bescheinigen. Werden mehrere
Gemeindebogen in einer Gemeinde gebraucht, so ist die Bescheinigung auf der letzten
Seite des letzten Gemeindebogens zu vollziehen.
§* 14. Die ausgefüllten Drucksachen A, B, C und D sind seitens der Stadträte
bis zum 14. Juni dieses Jahres an das Statistische Landesamt und seitens der Bürger-
meister und Gemeindevorstände bis zum 12. Juni dieses Jahres an die Amtshaupt-
mannschaft abzugeben.
Die ausgefüllten Erhebungsdrucksachen B und C müssen bei der Ablieferung in
dem entsprechenden Gärtnereibogen (Drucksache A) liegen und diese sind in der Reihen-
folge der Einträge in den Gemeindebogen zu verpacken.
§ 15. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der vorschrifts-
mäßigen Ausfüllung überzeugt haben, die ausgefüllten Drucksachen ihres Bezirks
alphabetisch nach den Namen der Gemeinden geordnet, zusammengeschnürt bis zum
24. Juni dieses Jahres an das Statistische Landesamt einzusenden.
§ 16. Etwaige bei der Bearbeitung der Zählungsergebnisse seitens des Stati-
stischen Landesamtes wahrgenommene Mängel werden durch dieses den Gemeinde-