Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

— 88 — 
für den Hauptzollamtsbezirk Dresden I und das Hauptzollamt Leipzig II auch für 
den Hauptzollamtsbezirk Leipzig 1, zuständig; insoweit erstreckt sich ihre Zuständigkeit 
auf die im ersten Absatze erwähnten Städte und Landgemeinden. 
(5) Oberbehörde in Zuwachssteuersachen ist die Generalzolldirektion Landes- 
zentralbehörde das Finanzministerium. 
§ 2. Amtliche Ausfertigungen in Zuwachssteuersachen haben die in § 1 Ab- 
satz 1 und 2 genannten Dienststellen unter ihrer Amtsbezeichnung mit dem Zusatze 
„als Zuwachssteueramt“ zu vollziehen. 
§ 3. (1) Die Gemeindebehörden sind als Zuwachssteuerämter an die Weisungen 
des Finanzministeriums und ebenso an diejenigen der Generalzolldirektion gebunden. 
(2) Über Beschwerden wegen ihres Verfahrens in Zuwachssteuersachen ent- 
scheidet die Generalzolldirektion. 
() Das Finanzministerium und ebenso die Generalzolldirektion können die 
Geschäftsführung der als Zuwachssteuerämter tätigen Gemeindebehörden durch Be- 
auftragte an Ort und Stelle prüfen lassen. 
§ 4. (1) Bei der Veranlagung der Steuer nach §8 21 bis 24 der Ausführungs- 
bestimmungen und bei der Feststellung der Unterlagen eines Feststellungsbescheides 
nach § 33 der Ausführungsbestimmungen hat in den Städten mit Revidierter Städte- 
ordnung ein gemischter Ausschuß nach 88 121 bis 124 der Revidierten Städteordnung 
vom 24. April 1873 mitzuwirken. Mit Genehmigung des Finanzministeriums kann 
diesem Ausschuß das Recht, den Steuerbescheid oder den Feststellungsbescheid selb- 
ständig zu erlassen oder die Ermittelungen selbständig einzustellen, übertragen werden. 
In diesem Falle gilt das dem Ausschuß vorsitzende Ratsmitglied als Vorsteher des 
Zuwachssteueramtes. 
(2) Diese Vorschrift findet auf die übrigen Städte entsprechende Anwendung, 
sofern in ihnen ortsgesetzlich gemischte Ausschüsse bestehen (Artikel W der Städteordnung 
für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873); andernfalls hat an Stelle des 
gemischten Ausschusses der Stadtgemeinderat oder ein aus Mitgliedern des Stadt- 
gemeinderates gebildeter Ausschuß mitzuwirken. 
(s) In Landgemeinden hat in gleichem Umfange der Gemeinderat oder ein aus 
Mitgliedern des Gemeinderates gebildeter Ausschuß mitzuwirken. 
§ 5. (1) Auf Ersuchen des Hauptzollamtes hat sich der Bürgermeister oder der 
Gemeindevorstand derjenigen Gemeinde, in der sich das veräußerte Grundstück oder 
die veräußerte Berechtigung befindet, über die Berechnungsunterlagen des Steuer- 
bescheides oder des Feststellungsbescheides gutachtlich zu äußern. Hierbei hat der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.