Vergleichs ein Hauptzollamt als Zuwachssteueramt tätig, so ist der Vergleich vom
Hauptzollamtsvorstande zu unterschreiben.
§ 10. (1) In Zuwachssteuersachen werden Verfügungen der Gemeindebehörden
nach den Vorschriften über die Zustellung behördlicher Zufertigungen in Verwaltungs-
sachen zugestellt; für die Zustellung von Verfügungen staatlicher Steuerbehörden gelten
die für die Zustellung des Erbschaftssteuerbescheides erlassenen Bestimmungen.
(e) Zustellungen im Auslande können auch seitens der Gemeinden durch Ein-
schreibsendung mit Rückschein gemäß § 26 der Postordnung vom 20. März 1900
(G.= u. V.-Bl. S. 128) vorgenommen werden. Ist dies nach den postalischen Vor-
schriften unzulässig, so ist dem Finanzministerium durch Vermittelung der General-
zolldirektion Anzeige zu erstatten.
§ 11. (1) Das Zuwachssteuersollbuch und das Zuwachssteuereinnahmebuch (§ 26
der Ausführungsbestimmungen) sind von verschiedenen Beamten zu führen, sofern
nicht die Generalzolldirektion eine Ausnahme bewilligt. Die im § 26 Absatz 3 der Aus-
führungsbestimmungen erwähnte Bescheinigung kann von einem Expeditionsbeamten
des Zuwachssteueramtes ausgestellt werden.
(2) Rechnungsjahr in Zuwachssteuersachen ist das Reichsrechnungsjahr (1 . April
bis 31. März).
§ 12. lÜber die Sicherstellung gestundeter Steuerbeträge und über das Verfahren
bei Erlaß oder Erstattung von Steuerbeträgen (§ 27, §§ 29 bis 31 der Ausführungs-
bestimmungen) ergeht besondere Anordnung.
8 13. Zur Niederschlagung der Zuwachssteuer wegen Uneinbringlichkeit (§ 28
der Ausführungsbestimmungen) bedarf es der Genehmigung der Generalzolldirektion,
sofern nicht die Uneinbringlichkeit durch erfolglose Zwangsvollstreckung erwiesen ist.
§ 14. Vor Erlaß des Feststellungsbescheides (§ 33 der Ausführungsbestimmungen)
ist bessen Entwurf mit dem Ergebnis der angestellten Ermittelungen der Generalzoll-
direktion vorzulegen.
8 15. In den Fällen des § 37 der Ausführungsbestimmungen ist für den Be-
schwerdebescheid neben den sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens eine Gebühr
von. 3 bis 100 Mark zu erheben.
8 16. (1 Gegen den Beschwerdebescheid kann innerhalb einer Frist von vier
Wochen nach seiner Zustellung die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts durch
Erhebung der Anfechtungsklage angerufen werden. Auf die Anfechtungsklage finden
die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900
(G.= u. V.-Bl. S. 486) Anwendung.