Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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830 Ziffer 2 der Ausführungsverordnung vom 1. Juli 1900 wird dahin ab— 
geändert: Die äußeren Umfassungsmauern der Dachwohnung müssen bei massiver 
Herstellung mindestens 25 cm Stärke erhalten, wenn sie nicht aus Gründen des 
Wärmeschutzes noch stärker herzustellen sind. Senkrechte Umfassungen können mit 
geringerer Stärke ausgeführt werden, wenn ihnen z. B. durch Holzfachwerk die 
erforderliche Festigkeit und durch innere oder äußere Isolierungen genügender Schutz 
gegen Kälte und Feuchtigkeit verliehen wird. Die schrägen Dachflächen sind 
zwischen den Sparren entweder mit Ziegelaussatz oder Strohlehmausstakung oder 
anderen geeigneten Massen zu isolieren und außerdem noch mit Kalkputzdecke zu 
versehen. 
t— 
Durch Vorstehendes erledigen sich die anderweite Verordnung, die Ausführung 
des Allgemeinen Baugesetzes für das Königreich Sachsen betreffend, vom 20. Mai 
1904 (G.= u. V.-Bl. S. 165) und die Verordnung, eine Abänderung der der 
anderweiten Ausführungsverordnung zum Allgemeinen Baugesetze vom 20. Mai 1904 
angefügten Tabelle A betreffend, vom 29. Oktober 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 447). 
Dresden, am 31. März 1911. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Benndorf.
	        
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